Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer war eine 18-monatige Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart. Es handelte sich um einen Einkaufsleiter Einkauf International einer europaweit tätigen Supermarktkette. Nun hatte er zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei. Der Einkaufsleiter wollte wohl nicht 18 Monate nichts tun und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten Kündigungsfrist, hilfsweise nach 12 Monaten endet.

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2012 (Aktenzeichen 5 Ca 307/11) abgewiesen. Der Leitsatz: Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist bei einem Einkaufsleiter Einkauf International einer europaweit tätigen Supermarktkette zulässig.

Zunächst hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit einer solchen vereinbarten Kündigungsfrist bejaht. Diese sei vom Gesetz nicht verboten. Wichtig sei nach § 622 BGB, dass keine längere Frist für den Arbeitnehmer vereinbart werde. Im übrigen äußere sich § 622 BGB nicht, in welchem Maße die Kündigungsfrist (für beide Seiten) verlängert werden könne. Aus § 624 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG lasse sich zumindest herleiten, dass eine Frist von 2 Jahren durchaus vom Gesetzgeber als möglich angeesehen sei (so wenn z.B. ein auf 2 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werde). In der Gesamtschau dieser Vorschriften kommt die Kammer zum Ergebnis, dass eine arbeitsvertragliche Bindung des Arbeitnehmers durch eine achtzehnmonatige Kündigungsfrist den Wertungen des Gesetzgebers nicht widerspricht, und damit dem Grunde nach vereinbart werden kann.

Da der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorformuliert war, hat das Arbeitsgericht noch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überprüft. Eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters konnte die Kammer nicht erkennen. Dies begründet das Arbeitsgericht im wesentlichen auch mit der Stellung des Arbeitnehmers als Einkaufsleiter.

Letztendlich konnte die Kammer auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erkennen. Zwar hatte der Arbeitnehmer erklärt, der Vertrag sei auf Druck des Arbeitgebers abgeschlossen worden. Da aber keine Anfechtung erfolgt war, konnte der Arbeitnehmer hiermit nicht durchdringen.

So nun muss (darf?) der Einkaufsleiter bis ins Jahr 2013 hinein bezahlt Däumchen drehen. Das würde sich manch einer wünschen!