Ein Kollege schreibt in einem Schriftsatz:

„Zunächst ist eine Besonderheit der Auftragserteilung anzuführen. Der zuständige Hausverwalter hatte in einem Telefonat vom 27.12.2011 dem Unterzeichnenden gegenüber angekündigt, dass er eine Forderungsaufstellung über die Rückstände der Miteigentümer übersende, wobei er darauf hingewiesen hatte, dass die Nachzahlungsansprüche aus dem Jahre 2007 zum Jahresende zu verjähren drohten. Er kündigte an, die Abrechnung für 2007 umgehend zu übersenden und die übrigen Unterlagen später zu übermitteln. Nach eigener Wertung des Unterzeichnenden lag lediglich ein Prozessauftrag wegen der Forderung aus dem Jahre 2007 vor, während im Übrigen Frau …. zunächst lediglich angeschrieben werden sollte.

Da in der Kürze der Zeit nicht abschließend geklärt werden konnte, inwieweit Zahlungen auf die Forderung aus dem Jahre 2007 zu verrechnen waren und demnach ein erhöhtes Prozessrisiko bestand, reichte der Unterzeichnende wegen der Beträge aus den Jahre 2008 bis 2012 Klage ein und stützte den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag hilfsweise auf die Ansprüche aus dem Jahre 2007.

Nach der Wertung des Unterzeichnenden lag hinsichtlich der Ansprüche aus den Jahren 2008 bis 2012 noch kein Prozessauftrag vor, sondern lediglich hinsichtlich etwaiger Forderungen aus dem Jahre 2007.“

Also im Klartext: Weil er ein Prozessrisiko für die Forderungen aus 2007 sah, klagt der Kollege die Forderungen für 2008 bis 2012 ein und macht die Forderungen aus 2007 nur hilfsweise geltend. Er ist aber der Meinung, für die (tatsächlich von ihm eingeklagten Beträge) gar keinen Prozessauftrag zu haben und deshalb stehe ihm auch für das nach Klageerhebung übersandte Mahnschreiben die Vergütung gemäß VV 2300 RVG zu!

Ach so ja: In dem (nach Klageerhebung abgesandten Schreiben an die angebliche Schuldnerin) macht der Kollege auch nur die Forderungen für die Jahre 2008 bis 2012 und die Forderungen aus 2007 nur hilfsweise geltend.

Also mir erschließt sich diese Argumentation nicht so richtig. Entweder hatte der Kollege den Auftrag, in dieser Weise vorzugehen oder nicht. Wenn er den Auftrag nicht gehabt hätte, hätte er doch gar nicht klagen können und dürfen?

Oder kann ich § 15 Abs. 2 RVG auhebeln, indem ich einfach erkläre, ich habe zwar Klage eingereicht aber eigentlich habe ich das doch nicht und ich hatte auch keinen Klageauftrag und deshalb gilt die Klage nicht. Und vor allem, dadurch ist das später abgesandte Schreiben vorgerichtliche Korrespodenz und hat mit der bereits eingereichten Klage nichts zu tun.

Letztlich spielt es doch auch keine Rolle, ob der Kollege einen Auftrag hatte, er hat Klage eingereicht und damit die Angelegenheit definiert. Aber vielleicht muss man ja ein wenig schizi sein, um das zu verstehen.