In einem WEG-Verfahren war ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Wohnungseigentümer über 1.168,92 Euro ergangen. Als die Eigentümergemeinschaft nicht zahlte, drohte der Prozessbevollmächtigte des Gegners in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Eigentümer die Vollstreckung an. Es wurden nicht einmal die einzelnen Eigentümer aufgeführt, sondern „die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft“ sowie die Hausverwaltungsgesellschaft wurden zur Zahlung aufgefordert.

Zugleich wurden die Kosten für die Vollstreckungsandrohung mit 4.442,63 Euro berechnet (72,83 Euro x 61). Die WEG überwies die festgesetzten Kosten nebst Zinsen und die einmalige Vollstreckungsgebühr mit 72,83 Euro.  Das reichte dem Gegenanwalt nicht und er beantragte Kostenfestsetzung. Das Amtsgericht setzte lediglich eine einmalige Vollstreckungsgebühr von 72,83 Euro fest.

Nun musste sich das Landgericht mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten Beschwerde befassen. Die Gläubigerseite vertrat die Auffassung, die Vollstreckungsandrohung sei nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sondern gegen die einzelnen Eigentümer gerichtet gewesen. Da es 60 Wohnungseigentümer gebe, sei die Gebühr 61 mal angefallen (60 Eigentümer + Hausverwaltung).

Mit Beschluss vom 14.08.2012 (Aktenzeichen 5 T 378/12) hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Zugestanden wurde, dass sich die Zahlungsaufforderung sowohl gegen die Eigentümergemeinschaft als auch gegen die Hausverwaltung gerichtet hatte. Demnach war nach Auffassung der Kammer – wie auch das Amtsgericht gemeint hatte – die Vollstreckungsgebühr zwei mal angefallen.

Da die Vollstreckungsandrohung lediglich in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten gesandt worden sei und die Eigentümer noch nicht einmal im einzelnen aufgeführt gewesen seien, sei von einer einheitlichen Vollstreckungshandlung auszugehen und nicht von 61.  Die Kammer führt aus: „Bei der Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG und bei der Bewertung, ob die Tätigkeit der Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit erbracht wurde, ist zu berücksichtigen, dass durch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen abgegolten werden soll. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wird grundsätzlich auch sein Arbeitsaufwand geringer sein als bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Angelegenheiten. Deshalb kann der Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern.

Demzufolge richtet sich in dem Erkenntnisverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsanwaltes (Anlage 1 Nr. 3100 RVG) nicht nach der Anzahl der Beklagten. Die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerinnen konnte somit in dem der Zwangsvollstreckung vorausgegangenen Erkenntnisverfahren – einem Beschlussanfechtungsverfahren gemäß § 46 WEG – nicht 61 mal die Verfahrens- und die Terminsgebühr geltend machen.

Da kein erhöhter Arbeitsaufwand zu verzeichnen gewesen sei, könne auch nicht die Vollstreckungsgebühr 61 mal berechnet werden nur weil die Eigentümergemeinschaft au s60 Mitgliedern bestehe.

Offen ließ die Kammer, ob die Angelegenheit anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Vollstreckungsandrohung an die einzelnen Wohnugnseigentümer gerichtet worden wäre.

Tja, da gab es dann nur insgesamt 145,66 Euro statt 4462,63 Euro und dann muss man auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens davon abziehen.