Das Amtsgericht Wiesbaden musste sich in einem am 08.08.2012 durch Urteil entschiedenen Rechtsstreit (Aktenzeichen 91 C 582/12 (18) ) mal wieder mit einem zahlungsunwilligen (und wohl auch unfähigen) Mandanten eines Rechtsanwalts herumschlagen.

Wie üblich behauptete er natürlich, vor der Erstberatung den Anwalt darauf hingewiesen zu haben, dass er keine Kosten tragen könne und er sei daher davon ausgegangen, dass die Erstberatung kostenlos sei. Er behauptete sogar, diese Vereinbarung über die kostenlose Beratung habe er bereits vorher am Telefon getroffen und dieses Telefonat habe eine Zeugin per Lautsprecher mitgehört.

Das Amtsgericht hat – richtigerweise – dieses Spiel nicht mitgespielt. Die Leitsätze lauten:

1. Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs.1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.
2. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Problemen des Mandanten hinweisen:

Das Gericht hat zu recht darauf hingewiesen, dass anwaltliche Tätigkeit nur entgeltlich erwartet werden kann. Die Behauptung, bei der Erstberatung habe der Mandant darauf hingewiesen, dass er nicht zahlungsfähig sei, konnte der Mandant nicht beweisen. Das Beweisangebot, den Mandanten selbst al Partei zu vernehmen, hat das Gericht zurückgewiesen (§ 448 ZPO).

Auch das Beweisangebot, die Zeugin für den Inhalt des vorangegangenen Telefonats zu vernehmen, wollte das Gericht nicht wahrnehmen, da der beklagte Mandant trotz Hinweises des Gerichts noch nicht einmal vorgetragen hatte, dass der Rechtsanwalt zuvor darauf hingewiesen wurde, dass jemand mithört, und dass der Anwalt damit einverstanden gewesen wäre.

Auch wies das Gericht das Verlangen des Beklagten zurück, der Kläger hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass die Erstberatung kostenpflichtig sei. Das Gericht verneint eine solche allgemeine Hinweispflicht. Dies komme nur dann in Betracht, wenn der Mandant vor der Beratung deutlich mache, dass er von Unentgeltlichkeit ausgehe. Das hatte aber der beklagte Mandant gerade nicht beweisen können.

Also musste der Mandant nun die Erstberatungsgebühr nebst den Kosten des Rechtsstreits zahlen (ober dies tut, steht natürlich auf einem anderen Blatt). Aber versuchen kann man es ja mal!