Die Anleinpflicht für Hunde ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, sowohl unter Hundehaltern als auch unter Hundegegnern. Es ist für Hundehalter kaum noch nachvollziehbar, wo und wann man einen Hund frei herumlaufen lassen kann. Das Chaos wird komplettiert dadurch, dass die Anleinpflicht an völlig verschiedenen Stellen kodifiziert ist. Da gibt es einmal die Polizeiverordnungen der einzelnen Gemeinden, die man sich als Hundehalter zumindest in den Gegenden, die man mit dem Hund besuchen will, genau ansehen sollte. Dann gibt es die Waldgesetze, die meist auch Regelunngen zu dieser Frage enthalten (die sind dann Ländersache). Weiter gibt es für einzelne Regionen noch Sonderregelungen, soweit sie Naturschutzgebiete sind. Das ist für juristische Laien kaum noch nachvollziehbar.

Ja und dann gibt es auch noch die Hundegesetze der Länder, die wieder (zumindest für einzelne Rasen) besondere Vorschriften bereithalten.

Einzige Lösung, den Hund überhaupt nicht mehr abzuleinen (außer in der Wohnung und im eigenen Garten)?

Nein! Das wäre wiederum ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Ein Hund, der niemals frei laufen darf, wird nicht artgerecht gehalten.

Wenn ich diesen Wirrwarr einmal für meinen Wohnort Saarbrücken als Beispiel nennen darf: Nach der Polizeisatzung der Stadt Saarbrücken dürfen Hunde zunächst einmal nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Das ist selbstverständlich. Dann folgt, dass die  Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten, Sportanlagen,  auf  Badeplätze,  auf  Schulhöfe,  Anlagen  von  vorschulischen Einrichtungen sowie Friedhöfe und Bestattungsplätze verboten ist. Das ist vernünftig und wird keinen Hundehalter stören. Es folgt: Auf  öffentlichen  Straßen  innerhalb  der  im  Zusammenhang  bebauten  Ortsteile und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Hm. Hört sich auch nachvollziehbar an. Es bleibt dann aber in Saarbrücken kein Raum mehr, die Hunde einmal frei laufen zu lassen. Das weiß auch die Stadt und verweist in ihrer Broschüre für Hundehalter darauf, dass der Stadtwald von nahezu allen Wohngebieten nur ca. 2 km entfernt sei. (Da können die Verfasser der Broschüre aber nur die Luftlinie meinen).

Dann gibt es noch die Naturschutzgebiete, wie etwa die St.Arnualer Wiesen, ein sehr beliebter Treffpunkt von Hundehaltern mit ihren Hunden. Dort laufen viele Hunde frei herum, weil es sich um ein naturbelassenes Gebiet in der Stadt handelt (früher sollte dort einmal ein Gewerbegebiet entstehen, deshalb ist es auch von einer vierspurigen Brücke über die Saar erschlossen, die ausschließlich von Fußgängern und Radfahrern benutzt wird, ein Denkmal verfehlter Planung). Aber die St.Arnualer Wiesen sind ein Naturschutzgebiet und dort gilt die Anleinpflicht (§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet St.Arnualer Wiesen).

Im Stadtwald gilt das Saarländische Waldgesetz. Es macht keine Ausführungen zu einer Anleinpflicht, also ist das freie Laufen für die Hunde dort erlaubt. Der Hund muss sich nur im Einflussbereich seines Hundeführers befinden (sonst dürfen ihn die Jäger nach dem Saarländischen Jagdgesetz abknallen, wenn er wildert).

Ja dann gibt es noch die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland, die ja noch sehr vernünftig ist, wenn man sie mit anderen Landesvorschriften zu diesem Thema vergleicht. Demnach müssen gefährliche Hunde überall an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Das ist auch vernünftig, da als gefährliche Hunde nur solche eingestuft werden, die sich als bissig erwiesen haben, auf Schärfe und Angriffslust gezüchtet oder ausgebildet wurden oder die bereits Menschen oder Tiere aggressiv angesprungen haben. Da hier nur auf das tatsächliche Verhalten und nicht auf irgendwelche Rassezugehörigkeit abgestellt wird, ist das völlig in Ordnung.

Streiten kann man sich sicherlich noch, ob die in der Broschüre der Stadt genannten Anlagen am Burbacher Waldweiher und Netzbachweiher der Anleinpflicht unterliegen. Die Stadt dürfte meiner Meinung nach hier micht regelungsbefugt sein, da es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt. Denn gemäß § 2 LWaldG sind nur zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausgenommen. die beiden Anlagen gehören sicher nicht zum Wohnbereich.

So nun wissen wir es für das Gebiet der Stadt Saarbrücken. Fährt man ein wenig ins Umland, wird es wieder kompliziert, weil z.B. in der Biosphärenregion Bliesgau in den Kerngebieten (ja suchen Sie mal auf Google, wo die liegen) das Anleinen der Hunde vorgeschrieben ist.

Also, als Hundehalter sollte man zum einen Jura studiert haben und viel Zeit zum Recherchieren haben. Ansonsten könnte es ein Bußgeld geben (Unwissenheit schützt ja nicht vor Strafe).