Heute habe ich eine Fortbildung für angehende Führungskräfte im Bereich Arbeitsrecht gehalten. Bei der Behandlung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen kam dann die Frage, die ich nicht aus dem Stegreif beantworten konnte: wie ist das mit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit?

Nein, das wusste ich nicht. Gut, die Antwort kündige ich für morgen an.

Jetzt weiß ich es. Es ist wieder so ein Problem, das einen Juristen nur selten ereilt und deshalb nicht parat liegt: Der besondere Kündigungsschutz des schwerbehinderten Menschen beginnt nach § 90 SGB IX erst nach 6 Monaten.

Hätten Sie es gewusst? Wieder ein Punkt, den man gelernt hat (und den man so schnell nicht wieder vergisst). Auch dass Probearbeitsverhältnisse binnen 4 Tagen dem Integrationsamt angezeigt werden müssen, weiß ich jetzt. Gut dass wir lernfähig bleiben!