Mit der Frage, ob und wann ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Mietrückstandes ordentlich gekündigt werden kann, musste sich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen (Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12).

Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Urteil klargestellt, dass die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands auch bereits dann erfolgen kann, wenn die Mietrückstände noch nicht die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 BGB). Allerdings müssen die Rückstände – so der BGH – eine Monatsmieten übersteigen. Es bestehe kein Grund, die Voraussetzungen, die das Gesetz für eine fristlose Kündigung vorschreibt, auch auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. Hier sei der Mieter genügend dadurch geschützt, dass die Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Ebenso gelte die Regelung, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt sei, nicht für den Fall einer ordentlichen Kündigung (§ 569 Abs. 3 Nummer 3 BGB). Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs besteht der Zweck der Vorschrift darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Bei einer ordentlichen Kündigung bestehe wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist diese Gefahr zumindest nicht im gleichen Maße.

Fundstelle: Pressemitteilung Nummer 167/2012 des Bundesgerichtshofs