Wir alle wissen, wie überaus lukrativ Beratungshilfemandate sind.

Ebenso wissen wir, wie gern die Rechtspfleger noch an dem ohnehin minimalen Gebührenaufkommen herum schnippeln. So erging es auch einem Rechtsanwalt, dessen Mandanten das Amtsgericht Kirchheim/Teck einen Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesachen“ erteilt hatte. Der Anwalt hatte seinen Mandanten zur Scheidung, zum persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), zu Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat und zu den finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) beraten.

Der Anwalt rechnete dann Beratungshilfegebühren in Höhe von insgesamt 142,80 €, nämlich jeweils 30 € zuzüglich 5,70 € Mehrwertsteuer für die Beratung über Trennung, Trennungsfolgen, Scheidung, Scheidungsfolgen ab. Die Urkundsbeamten hatte immerhin die Möglichkeit, nicht nur eine Angelegenheit sondern wenigstens derer zwei abzurechnen und setzte die Vergütung mit dem Wahnsinnsbetrag von 71,40 € fest.

Dies ließ sich der Anwalt wiederum nicht gefallen. Er legte gegen diese Festsetzung erst Erinnerung und dann Beschwerde ein. Beides blieb erfolglos. Zumindest aber ließ die Beschwerdekammer des Landgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zu.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab nun dem Begehren des Anwalts recht. In einem Beschluss vom 17.10.2012 (Aktenzeichen 8 W 379/11) vertrat der Senat die Auffassung, dass hier nicht nur zwei Angelegenheit können, nämlich die Angelegenheitstrennung und die Angelegenheitsscheidung jeweils nebst Folgesachen abzurechnen seien. In Fällen, bei denen eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung als solche, das persönliche Verhältnis zu den Kindern, Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat und finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung stattgefunden hat, sind diese als vier Angelegenheiten zu bewerten und entsprechend zu vergüten.

Der Senat betont, dass der Begriff der Angelegenheit im Bereich der Beratungshilfe eine besondere Bedeutung habe, da es hier um Festgebühren gehe und eine Vergütungskorrektur durch den Streitwertfehler. Der Begriff sei im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit wegen der ohnehin niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe, es komme aber auf den konkreten Einzelfall an.

Die bisherige Besprechung des Senats war, dass nur zwei Angelegenheiten vorlegen, da Scheidungs- und Folgesachen dieselbe Angelegenheit sein, dass sie auch im Scheidungsverfahren im Verbund entschieden würden. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Eine Folgesache könne gedanklich nur im bereits gerichtlich anhängigen Verfahren vorkommen. Zudem würden dort die Gebührenstreitwerte zusammengerechnet, was bei der Beratungshilfe nicht möglich sei. Allerdings will der Senat auch nicht die Beratung zu jedem Gegenstand, zu dem Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung anfällt, gesondert vergütet wissen. Er hält daher es für sachgerecht,, von den oben genannten vier verschiedenen Gegenständen auszugehen.

Nun ja, auch so hat man als Anwalt noch Tränen in den Augen, wenn man die Dauer und den Umfang der Beratung und die Vergütung von 120 € miteinander in Beziehung setzt. Aber Rechtsanwälte sind es ja gewöhnt, für den Staat Sozialleistungen nicht nur in der Beratungshilfe sondern auch in der Prozesskostenhilfe zu erbringen.