Die Verteidigerin hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihren Mandanten einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin bestellt. Die Dezernentin der Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigerin dann erklärt, dass sie keinen Antrag auf Beiordnung stellen werde. Auch nach näheren Ausführungen der Verteidigerin zur mangelnden Verteidigungsfähigkeit ihres Mandanten blieb die Staatsanwaltschaft bei ihrer Haltung.

Die Verteidigerin hat daraufhin bei der Staatsanwaltschaft beantragt, die Sache angesichts einer Ermessensreduzierung auf Null dem Vorsitzenden der Strafkammer zur Entscheidung vorzulegen. Auch dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die versagte Antragstellung nicht anfechtbar und eine Vorlage daher nicht veranlasst sei.

Anlass für das Ermittlungsverfahren war eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten. Diese wurde während einer laufenden Hauptverhandlung von der Strafkammer angeordnet. Dieses Ursprungsverfahren endete mit einem Freispruch für den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde wegen Unverhältnismäßigkeit der Maßregel abgelehnt. Über die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Auch in diesem Verfahren war die Verteidigerin beigeordnet.

Die fünfte Große Strafkammer des Landgerichts Limburg hat nun in einer Verfügung vom 27 November 2012 (Aktenzeichen: 5 AR 33/12) klargestellt, dass im Ermittlungsverfahren grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich ist. Die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO obliege in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Allerdings sei allein auf Antrag des Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn andernfalls die Anforderungen der EMRK an ein faires Verfahren nicht gewährt wären.

Im entschiedenen Fall hat das Landgericht dem Antrag auf Beiordnung entsprochen. Es sei ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen könne. Eine Beiordnung sei schon dann wird notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestünden. Im vorliegenden Fall sei die Verteidigungsunfähigkeit aufgrund der Erkenntnisse der Kammer zur Person des Beschuldigten aus dem vorangegangenen Verfahren bereits offenkundig. Der geistige Zustand des Beschuldigten habe ja bereits zur Errichtung einer zivilrechtlichen Betreuung geführt.

Außerdem folge die Notwendigkeit eines Verteidigers aus der – zumindest aus Sicht der Staatsanwaltschaft – zu erwartenden Rechtsfolge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Grundsätzlich sei zwar ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Beiordnung notwendig. Dies entbinde – so die Kammer – den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügendes Verfahren Sorge zu tragen.

Auch gebe der Stand des Ermittlungsverfahrens Anlass für anwaltlichen Beistand. Die Dezernentin der Staatsanwaltschaft hat an die Polizei ein Vernehmungsersuchen gerichtet. Der Beschuldigte sei überfordert, in einer verantwortlichen Vernehmung seine Rechte ohne anwaltlichen Beistand zu wahren. Im übrigen liege es im Verfahrensinteresse, strafprozessual verwertbare Vernehmungen durchzuführen. Dies sei gefährdet, wenn zu Unrecht die Beiordnung eines Verteidigers abgelehnt werde.

Wenn man die Entscheidung liest, fragt man sich wirklich, aus welchem Grund hier die „objektivste Behörde der Welt“ sich geweigert hat, dem Beschuldigten einen Verteidiger beizuordnen. Man kann dann nicht auf der einen Seite die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus betreiben und auf der anderen Seite der gleichen Person verwehren, sich verteidigen zu lassen.