Die Saarbrücker Zeitung berichtet hier darüber, dass es in Saarbrücken zu tumultartigen Zuständen im Saal des Schwurgerichts kam, als das Urteil gegen einen wegen Totschlags angeklagten Gastwirt verkündet wurde. Das Gericht hatte den Gastwirt (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Hälfte dessen, was die Staatsanwaltschaft beantragt hatte.

Offensichtlich waren die als Nebenkläger beteiligten Verwandten des Opfers nicht mit dem Urteil zufrieden und beschimpften daraufhin den Angeklagten oder brachen in Tränen aus.

Nun so ganz nachvollziehen kann man die rechtliche Bewertung des Gerichts ind er Tat nicht, wenn man die Tatbeschreibung der Zeitung liest. Der Wirt hatte sich geweigert, nach der Sperrstunde das spätere Opfer noch in seine Kneipe einzulassen. es kam zum Streit, und dann auf der Straße zur tätlichen Auseinandersetzung. Der Wirt stach mit einem Messer zu und traf das Herz des Opfers, der auf dem Bürgersteig verstab. Der Wirt selbst benachrichtigte den Notarzt und gestand die Tat. Die Richter sahen keinen Tötungsvorsatz – auch keinen bedingten. Dagegen spreche – so der Zeitungsbericht – das Verhalten des Wirts nach der Tat. Auch die gereizte Stimmung, die zu dem Streit geführt hatte, spreche gegen einen Tötungsvorsatz (??). Auch eine Notwehr wurde ausgeschlossen.

Der Zeitungsartikel ist eigentlich – für einen juristischen Leser – kaum nachzuvollziehen. Ich denke, dass hier einige entscheidende Punkte der Urteilsbegründung nicht richtig oder nicht vollständig zitiert wurden.

Aber man sieht wieder einmal, dass es im Zweifel doch besser ist, wenn nicht die Angehörigen des Opfers die Strafe und rechtliche Einordnung bestimmen.