Wer mindestens eine Woche aufgrund einer auswärtigen Tätigkeit von seinen liebsten getrennt ist, kann die an den Wochenenden mit zuhause geführten Telefonate als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Dies hat der Bundesfinanzhof laut einer Pressemitteilung vom 12.12.2012 mit Urteil vom 5. Juli 2012 entschieden (Aktenzeichen VI R 50/10). Geklagt hatte ein Marinesoldat, der die während seines Einsatzes auf hoher See bzw. des Aufenthalts in ausländischen Häfen entstandenen Telefonkosten von 252 € für insgesamt 15 jeweils am Wochenende mit seinen Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführten Telefonate als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte – wen überrascht es – diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Das Finanzgericht gab dem Marinesoldaten recht. Die vom Finanzamt hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass zwar grundsätzlich Telefonate mit Angehörigen oder Lebenspartnern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Es sei allerdings im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt, dass dort auch Telefonate am Wochenende als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn dafür die Wochenendheimfahrt entfällt.

Demnach war der Senat der Meinung, dass auch Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche seien die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehraufwendungen für Telekommunikation zu regeln. Dieser Mehraufwand sei damit ganz überwiegend von dem beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt und nur in ganz untergeordneten Umfang von Momenten der privaten Lebensführung beeinflusst.