Ich hatte unter dem Titel: Der 5. Weg zur Scheidung über die zumindest in Europa noch weitgehend unbekannte Methode „Collaborative Law“ zur Konfliktlösung berichtet. Einer der wichtigsten Grundsätze dieser Methode ist, dass sich die Beteiligten (also Klienten und Anwälte) verpflichten, die Gerichte möglichst nicht zu bemühen sondern eine einvernehmliche Lösung zu finden und dass die beteiligten Anwälte bei einem Scheitern des Collaborative Law Verfahrens die Klienten in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht vertreten werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl die Parteien als auch die Anwälte.

Im Mediationsverfahren wird in der Regel darauf hingewirkt, dass die Beteiligten sich – auch bei einem juristischen Mediator – jeweils anwaltliche Beratung holen, damit sie den Kenntnisstand haben, eine eigenverantwortliche Lösung zu finden. Nur wer seine Rechte kennt, kann ermessen, ob er auf etwas verzichtet oder etwas hinzugewinnt. Dieses Wissen ist nötig, um eine eigenständige Lösung für die eigenen Bedürfnisse u entwickeln.

Trotzdem haben Mediatoren immer ein wenig Bauchgrimmen, wenn die Konfliktparteien Anwälte beauftragen. Der Grund liegt nicht etwa darin, dass man das juristische Wissen des Mandanten als störend empfindet. Das Bauchgrimmen hat seine Ursache darin, dass es (leider) noch zu viele Anwälte gibt, die das Mediationsverfahren noch zu wenig kennen und ihm daher mehr als skeptisch gegenüber stehen. Auch gibt es zu viele Anwälte, die im gesetzespositivistischen Denken so gefangen sind, dass sie es sich nicht vorstellen können, dass es für die Klienten eine befriedigende Lösung auch dann geben kann, wenn man seine Rechte nicht in allen Positionen bis zum Ende ausreizt. Kurz: Sie konterkarieren das Mediationsverfahren.

Dem könnte man begegnen – und dies werde ich auch in Zukunft tun – indem man den beratenden Anwälten unmissverständlich klar macht, dass ihre Rolle – auch im Fall des Scheiterns der Mediation – auf die eines Beratungsanwalts beschränkt bleibt. Ich werde daher in den Mediationsvertrag mit den Streitbeteiligten einen Passus aufnehmen, dass sich die Parteien verpflichten, einen im Rahmen des Mediationsverfahrens hinzugezogenen Beratungsanwalt auf keinen Fall als anwaltliche Vertreter bei Scheitern der Mediation zu beauftragen. Dies geschieht in Anlehnung an das Collaborative Law Verfahren, wo mit dieser Regelung hervorragende Ergebnisse erzielt werden. Wenn dem Beratungsanwalt von Anfang an klar ist, dass er ausschließlich und nur ein Beratungsmandat hat, das bei Scheitern der Mediation endet, wird dieser weniger geneigt sein, dem Mandanten sein Anspruchsdenken einzupflanzen und das Mediationsverfahren nach Möglichkeit auszuhebeln. Vielmehr hat er bei Gelingen einer Scheidungsmediation sogar die Chance, ein relativ einfaches und damit lukratives Scheidungsmandat zu erhalten.

Mal sehen, ob das funktioniert.