…wer zahlt dann wem die Schäden? Mit dieser Frage musste sich das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken in einem Verfahren 4 U 382/11 – 118 (Urteil vom 31.01.2013) befassen. Ein PKW-Fahrer war mit einem Fahrzeug an einer T-Einmündung in die einmündende Straße hineingefahren und wollte hinter dem im Einmündungsbereich befindlichen Zebrastreifen und einer Verkehrsinsel wenden. Deshalb blieb er an der Mittellinie unmittelbar hinter der Verkehrsinsel stehen. Eine andere Autofahrerin bog nach rechts ebenfalls in die einmündende Straße ein und stieß dort linksversetzt gegen das Heck des stehenden Fahrzeugs. Dieses wurde durch die Wucht des Aufpralls dann wieder gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug geschoben.

Das Landgericht Saarbrücken hatte die Fahrerin des auffahrenden Fahrzeugs zum Ersatz des gesamten Schadens des wendenden Fahrzeugs verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Die Fahrerin wandte gegen das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen ein, dass der Fahrer des wendenden Fahrzeugs gegen § 9 Abs. 5 StVo verstoßen habe, der besagt, dass ein Fahrzeugführer sich a.a. beim Wenden so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hier habe der Fahrer durch das Wendemanöver quer zur Fahrbahn gestanden und habe die gesamte Fahrspur für den nachfolgenden Verkehr versperrt. Überdies habe die Stelle, an der der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe wenden wollen, unmittelbar hinter einer Kurve und zudem im unmittelbaren Einmündungsbereich einer T-Kreuzung gelegen. An einer solchen Stelle sei das Wenden grundsätzlich untersagt, so die Berufung.

Dies sah der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts anders. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO sei nicht festzustellen. Wenden sei nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne anzuhalten in einem Zug möglich sei. Auch beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt könne eine Fahrspur blockiert sein, wenn der Abbiegende den Gegenverkehr durchlassen müsse. Vor solchen Behinderungen solle diese Vorschrift nicht schützen. Alles andere sei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht angemessen. Auch sei die Stelle, an der der wendende Autofahrer angehalten habe nach den Erkenntnissen des Senats nicht unübersichtlich gewesen. Auch habe das Fahrzeug vor dem Aufprall bereits eine Zeit lang gestanden. Ebenso vermochte der Senat nicht die von der Berufung behauptete durchgezogene Linie zu erkennen. Tatsächlich sei die Linie unterbrochen gewesen. Ob dies ein Relikt von vorangegangenen Bauarbeiten war, konnte sich dem wendenden Fahrer nicht erschließen.

Da demnach lediglich die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs dem unaufmerksamen Verhalten der Autofahrerin oder der überhöhten Geschwindigkeit gegenüberstand, spielte die frage des unabwendbaren Ereignisses für den wendenden Fahrer keine Rolle mehr. Die auffahrende Fahrerin hat den gesamten Schaden zu ersetzen.