Der Kläger hatte sein Fahrzeug mit Anhänger in der zweiten Reihe halb auf der Fahrbahn, halb auf dem Radweg abgestellt, um schnell in einem Geschäft etwas zu erledigen. Ebenfalls im Geschäft war die Beklagte, die ihr Fahrzeug ordnungsgemäß neben der Straße geparkt hatte. Beide verließen das Ladenlokal fast gleichzeitig. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug mit Anhänger an und rammte die Fahrertür des Fahrzeugs der Beklagten.

Der Kläger behauptete in der ersten Instanz, er sei angefahren und die Beklagte habe die Fahrertür geöffnet, die gegen den Anhänger geschlagen sei. Er verlangt die Reparaturkosten. Die Beklagte ihrerseits behauptete, sie habe die Fahrertür zum Einsteigen geöffnet und erst dann sei der Kläger losgefahren und habe die Fahrertür gerammt.

Das Amtsgericht billigte dem Kläger lediglich 1/3 des Schadens zu. Es sei nicht feststellbar, ob die Beklagte die Fahrertür geöffnet habe oder ob sie beim Anfahren noch offen stand. Auch sei nicht feststellbar, ob die Beklagte den Anhänger überhaupt bemerkt habe. Weil aber der Kläger verbotswidrig geparkt habe, hätte er ganz besonders vorsichtig anfahren müssen.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, der vollen Schadensersatz wollte. Mit Urteil vom 22.02.2013 (Aktenzeichen 13 S 202/12) wies die Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken die Berufung zurück.

Der Unfall stellt für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis dar. Es kommt daher auf die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an.

Ein Verstoß der Beklagten gegen § 14 StVO liege nicht vor. Diese Vorschrift schütze nur den fließenden Verkehr. Ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorliegt, ließ das Gericht dahinstehen, da dieser Verstoß gegenüber der Mithaftung des Klägers jedenfalls nicht stärker als vom Amtsgericht angenommen ins Gewicht falle.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 10 StVo sei entgegen dem amtsgerichtlichen Urteil nicht anzunehmen, da auch diese Vorschrift nur den fließenden Verkehr schütze. allerdings sei dem Kläger aber ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO anzulasten. Die Frage, ob diese Vorschrift auch die Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen des zugeparkten Verkehrsteilnehmers bezweckt, musste das Gericht nicht entscheiden, da zumindest ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorliege. Das Gericht führt aus: „Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das gilt auch gegenüber dem ruhenden Verkehr. In besonderem Maße gesteigert sind diese Anforderungen, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – verkehrswidrig in zweiter Reihe halb auf der Fahrbahn und halb auf einem Radweg gehalten hat und nun anfährt. Denn schon dadurch erhöht er das Risiko einer Kollision mit einem in erster Reihe stehenden Fahrzeug infolge eines Ein- oder Aussteigevorgangs erheblich. Hinzu kommt, dass der Anhänger breiter war als das Zugfahrzeug und dadurch eine besondere Gefährlichkeit begründete. Unter den hier gegebenen Umständen war die von dem Kläger geforderte Sorgfalt noch gesteigert, weil dieser wusste, dass die Beklagte ihr in erster Reihe stehendes Fahrzeug in etwa zeitgleich wegfahren wollte. Er musste deshalb die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang die Tür öffnen würde, und hätte deshalb den Bereich der Fahrertür beim Losfahren besonders sorgfältig beobachten müssen“

Aufgrund dieser Überlegungen hält das Gericht die vom Amtsrichter vorgenommene Quotelung von 1/3 zu Lasten der Beklagten für richtig.