Wer eine Unfallflucht begeht, muss in aller Regel damit rechnen, dass sein KFZ-Haftpflichtversicherung bei ihm Rückgriff nimmt. So erging es auch einem Autofahrer, der nach einem von ihm verschuldeten Unfall das Weite gesucht hatte. Nachdem die Polizei bei seinen Eltern vorgesprochen hatte, meldete er sich kurz danach bei der Polizei.

Die Versicherung leistete an den Geschädigten und klagte den Betrag gegen den Fahrer ein. In ersteer Instanz bekam die Versicherung Recht, in der Berufung wies das Landgericht Duisburg die Klage ab (Urteil vom 15.03.2013, Aktenzeichen 7 S 104/12).

Das Landgericht Duisburg war zunächst der Meinung, dass eine Verkehrsunfallflucht nicht denknotwendig ein arglistiges Verhalten gegenüber der Versicherung darstellen muss. Dieses setze voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so die Richter. Der Versicherte müsse einen gegen die Versicherung gerichteten Zweck verfolgen. Dies sei nicht ersichtlich. Die Fahrereigenschaft sei unstreitig, da die Versicherung ihn nur als Fahrer in Anspruch nehmen könne. Auch die Verschleierung von Rückgriffsmöglichkeiten der Versicherung sei nicht gegeben. Der Fahrer habe sich in kurzem Zeitlichen Abstand nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet, die keine Zweifel an der Fahrtüchtigkeit gehabt hätten, so dass die Möglichkeit ausschied, die Unfallflucht sei erfolgt, weil der Fahrer alkohol- oder drogenbedingt nicht fahrtüchtig gewesen.

Der Unfall sei auch von einem Zeugen beobachtet worden, so dass an der alleinigen Unfallverursachung des in Anspruch genommenen Fahrers keine Zweifel bestanden. Im übrigen hätte sich die Unfallflucht dann ja auch nur gegen den Geschädigten gerichtet und wäre nicht zum Nachteil der Versicherung gewesen.

Damit hatte der Fahrer die Möglichkeit, den Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG) zu führen. Der Versicherte könne diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräume und dann abwarte, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen habe. Der Versicherer müsse dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, so die Kammer. Das sei hier nicht geschehen.

Demnach ist die Versicherung in diesem Fall nicht leistungsfrei. Der Regress ist nicht gegeben.

Das bedeutet aber nun nicht, dass jeder Unfallflüchtling den Kausalitätsgegenbeweis führen kann. Immerhin hatte der Fahrer in diesem Fall das Glück im Unglück, dass er sich zeitnah bei der Polizei meldete und so eine wie auch immer geartete Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen werden konnte.