Am 14.11.2009 sollte sich auf dem Großen Markt in Saarlouis, einem sehr belebten Parkplatz mitten in der City, ein Verkehrsunfall dergestalt stattgefunden haben, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeugs beim Ausparken das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers beschädigt hatte. Die Versicherung bestritt, dass sich der Unfall überhaupt ereignet habe und dass der Kläger überhaupt Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei. Außerdem wrd bestritten, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien.

Die Leitsätze des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.02.2013, Aktenzeichen 4 U 406/11 – 126, lauten wie folgt:

  1. Für den Anspruchsteller spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er das mit Wunschkennzeichen versehene beschädigte Fahrzeug einem Sachverständigen vorgeführt hat. Die Vermutung ist nicht widerlegt, wenn der Anspruchsgegner lediglich einwendet, Fremdfinanzierung oder Leasing seien nicht auszuschließen, und der Anspruchsteller daraufhin nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegt.
  2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Identität des Unfallereignisses einerseits und der Unfallmanipulation andererseits, wenn das Fahrzeug des Anspruchstellers auf einem Parkplatz abgestellt war.
  3. Ohne konkrete, vom Anspruchsgegner aufzuzeigende Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass ein Dienstfahrzeug bzw. Arbeitgeberfahrzeug zu Zwecken der Unfallmanipulation eingesetzt wird.
  4. Informiert der Anspruchsteller den Haftpflichtgutachter zumindest fahrlässig nicht über Vorschäden, sind die Kosten für das zur Bezifferung des unfallbedingten Schadens unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.

Der Senat hielt aufgrund der Vorschrift des 1006 BGB die Vermutung für das Eigentum des Klägers nicht für widerlegt. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher der KFZ-Brief) sei nicht entscheidend, da letztlich das Eigentum an dem Teil II der Zulassungsbescheinigung dem Eigentum an dem Fahrzeug folge und nicht umgekehrt. Dies widerspreche auch nicht der Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb eines KFZ.

Hier trete aber noch hinzu, dass der Kläger das Fahrzeug jeweils dem Sachverständigen vorgeführt habe, das Kennzeichen die Initialen des Klägers enthalte und zudem auch die Sachverständigenrechnung auf den Kläger ausgestellt sei. Die Behauptung, dass das Fahrzeug möglicherweise geleast oder finanziert sei, könne die Vermutung des § 1006 BGB nicht widerlegen.

Der Senat war auch davon überzeugt, dass der Unfall stattgefunden hatte. Zunächst habe die Polizei die beschädigten Fahrzeuge vorgefunden. Dass die Polizei lediglich einen Schaden von 1.000 Euro (statt tatsächlicher ca. 6.500 Euro) sei auf die grobe Schätzung zurückzuführen. Zudem sei die Unfallschilderung des den Unfall verursachenden Fahrers plausibel gewesen. Der Unfallort an einem Samstag um 14 Uhr sei für einen manipulierten Unfall völlig ungeeignet, da er sehr belebt ist und die Gefahr, dass irgendjemand die Manipulation aufdeckt, zu groß. Auch seien die Beschädigungen an den Fahrzeugen kompatibel.

Der Versicherung sei der Nachweis eines manipulierten Unfalls nicht gelungen. Zwar habe der Fahrer unterschiedliche Angaben gemacht, ob der Schaden beim Einparken oder Ausparken passiert sei. Dies könne aber nicht dem beim Unfall nicht anwesenden Kläger entgegen gehalten werden. Auch könne dahinstehen, ob der Fahrer wahrheitswidrig eine Bekanntschaft mit dem Kläger abgestritten habe, da dies allein nicht ausreiche, einen Manipulationsverdacht zu erhärten. Dies gelte um so mehr, als keiner der Beteiligten einen schlechten Leumund habe, keine Diskrepanz zwischen Lebensstil und Einkommen festzustellen sei und bei keinem gehäuft Unfälle registriert worden seien. Auch gebe es keinen Erfahrungssatz, dass mit dem Arbeitgeberfahrzeug Unfälle eher manipuliert werden, da man nicht mit Regress zu rechnen habe.

Auch die Verweigerung des Klägers einer Nachbesichtigung des Fahrzeugs spreche nicht für eine Manipulation des Unfalls. Es könne dahinstehen, ob die Versicherung überhaupt ein Recht auf eine Nachbesichtigung gehabt habe. Jedenfalls habe der Kläger das Fahrzeug nicht veräußert und es auch einer Besichtigung im Rahmen des Rechtsstreits zugänglich gemacht.

Das Verschweigen von Vorschäden könne ebenfalls nicht zum Nachweis der Unfallmanipulation herangezogen werden, da der geringe Umfang der nicht kompatiblen, verschwiegenen Vorschäden eine Manipulation nicht nahe lege.

Die Kosten des vom Kläger eingeholten Schadensgutachtens hat der Senat ihm allerdings nicht zuerkannt, da er gegenüber dem Sachverständigen Vorschäden verneint hatte. Insoweit habe er schuldhaft falsche Angaben gemacht und damit die Unrichtigkeit des Gutachtens verursacht.

Hier hatte – aus welchen Gründen auch immer – die Versicherung den Kläger aufs Korn genommen und das bis in die zweite Instanz verfolgt. Aber so einfach geht das mit dem Nachweis eines manipulierten Unfalls auch nicht und bezüglich des Eigentums muss die Versicherung schon etwas mehr vortragen. Wirtschaftlich war diese Taktik auf jeden Fall für die Versicherung wohl eher ein Totalschaden, auch wenn ein Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderungen nicht durchgingen.