Dass Rechtsanwälte Mediationen durchführen dürfen (sofern sie es können), ist völlig unstreitig und ergibt sich bereits aus § 18 BORA und § 7 a BORA.

Das Problem, das sich hier oft auftut, ist, dass der Anwalt von Anfang an klarstellen muss, in welcher Rolle er im konkreten Fall tätig wird, ob als Rechtsanwalt, d.h. als parteilicher Interessenvertreter, oder ob als Mediator, d.h. als neutraler Streitvermittler.

Eine fehlende Klarstellung kann erhebliche Folgen nach sich ziehen. Wird der Anwalt als Mediator tätig, kann er nachher nicht eine Partei anwaltlich vertreten. Das ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 MediationsG und zum anderen aus § 43a Abs. 4 BRAO, dem Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und wäre auch als Parteiverrat strafbar. Umgekehrt darf ein Rechtsanwalt auch nicht vom anwaltlichen Interessenvertreter zum Mediator wechseln (§ 3 Abs. 2 MediationsG).

Diese notwendige Klarstellung scheint zumindest gelegentlich vergessen zu werden. Manche Rechtsanwälte meinen auch, gerade in Scheidungsmandaten beide beraten zu können. In einem vom Landgericht Köln am 21.11.2012 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 9 S 69/12) hatte eine Anwältin einen Mandantin hinsichtlich der Trennungs- und Scheidungsfolgen beraten und diese Beratung abgerechnet und bezahlt bekommen. Später bat der Mandant um eine erneute Beratung zusammen mit seiner Ehefrau. Die Anwältin beriet beide Eheleute und fertigte auch ein entsprechendes Protokoll an. Nach mehreren gemeinsamen Beratungsgesprächen korrespondierte sie auch mit den von der Ehefrau dann beauftragten Anwälten. Als der Mandant das Mandat aufkündigte, rechnete sie ihre Leistungen ab und klagte die Vergütung auch ein – in zwei Instanzen erfolglos.

Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass die Beratung beider Eheleute einen Verstoß gegen die Wahrnehmung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO darstelle. Dies führt nach Meinung der Richter zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gem. § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes. Es sei klar gewesen, dass zwischen den Parteien unvereinbare Positionen bestanden. Wahrnehmung von Interessen beziehe sich auch auf Beratung.

Es habe sich auch nicht um eine Mediation gehandelt, da Gegenstand der Mediation gerade nicht die anwaltliche Beratung sei und zudem nach Scheitern der Mediation der Mediator nicht für eine der Parteien tätig sein dürfe.

Selbst wenn es schließlich zu Beginn den übereinstimmenden Willen der Eheleute gegeben haben sollte, zu den  Themen abstrakt eine Rechtsberatung zu erhalten, wäre die Anwältin gehalten gewesen, sämtliche Mandatsbeziehungen im Zeitpunkt des Auftretens eines Interessenwiderstreits zu beiden Ehegatten zu beenden, so die Richter.

Da auch keine gesetzliche Vergütung ersichtlich sei (aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 BGB, oder ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB) gab es keine Vergütung für die Anwältin.

Auch als Anwaltsmediatorin muss man sich darüber im klaren sein, in welcher Rolle man beauftragt wird und man muss eben auch die entsprechenden Konsequenzen wahrnehmen, also keine weitere Vertretung nach Scheitern der Mediation oder keine Mediation nach vorheriger Beratung einer der Parteien. Wer das nicht tut, hat im schlechtesten Fall sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Ein bisschen Mediation oder ein bisschen Anwalt geht eben nicht.