Offenbar hat die Arbeit im Gefängnis einem saarländischen Justizvollzugsbeamten nicht mehr recht Freude bereitet. Zunächst hatte er mehrere Disziplinarverfahren wegen Fehlens am Arbeitsplatz, ohne dass er entsprechende Atteste vorgelegt hatte. Nunmehr hatte das Saarländische Verwaltungsgericht über eine Disziplinarklage mit dem Antrag, den Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, zu tun. Ihm wurde nun vorgeworfen, am 27.01.2012, vom 02.02.2012 bis 17.02.2012, vom 27.02.2012 bis 11.03.2012 und ab dem 13.03.2012 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 20.09.2012 nicht zum Dienst erschienen zu sein. Das war immerhin mehr als ein halbes Jahr.

Das Gericht führt hierzu aus: „Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der diesem Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung „regelmäßig“ geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Aufgrund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung.“

Nun ja, mit Urteil vom 12.04.2013 (Aktenzeichen 7 K 784/12) wurde der Disziplinarklage stattgegeben. Der Beamte war noch nicht einmal zu mündlichen Verhandlung erschienen (auch dazu hatte er offenbar keine Lust).

Ich glaube, in der Privatwirtschaft hätte er seine fristlose Kündigung etwas eher gehabt.