Das Amtsgericht Hamm hatte nichts besseres zu tun, als den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses deshalb zurückzuweisen, weil der Antrag zwar auf dem richtigen Formular (über dessen Zweckmäßigkeit man trefflich streiten kann) gestellt worden war, das Formular aber auf einem Schwarz-Weiß-Drucker ausgedruckt war. Es fehlten die grünen Linien! Offenbar konnte der Rechtspfleger aufgrund der fehlenden Farbmarkierung nicht prüfen, ob der Antrag vollständig ausgefüllt war.

Richtigerweise ließ sich das der Antragsteller nicht gefallen und legte Beschwerde zum Landgericht Dortmund ein. Dort siegte der gesunde Menschenverstand über geistige Kleinkrämerei. Die Richter führen aus, dass die farbliche Gestaltung der Formulare nicht zwingend sei. Weder aus der Art der Veröffentlichung, noch Sinn und Zweck des Gesetzes noch Erwägungen der Praktikabilität erforderten die farbliche Gestaltung, so die Richter.

Dass die Formulare in der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes farblich wiedergegeben seien, führe nicht zur Bindung an die farbliche Gestaltung. Die farbliche Gestaltung der Verkehrszeichen sei nicht unmittelbar der StVO zu entnehmen sondern vielmehr in der Verwaltungsvorschrift zur StVO festgehalten.

Aus der Veröffentlichung auf der Internet-Seite des Bundesjustizministeriums lasse sich vielmehr gerade entnehmen, dass die farbliche Gestaltung nicht bindend sei. Durch die farbliche Gestaltung solle vielmehr den Antragstellern eine Hilfestellung gegeben werden. Dieser Zweck sei auch dadurch erfüllt, wenn die Antragsteller den Antrag auf dem Computer ausfüllten und dann ausdruckten. Hierzu stünde ja nicht immer ein Farbdrucker zur Verfügung.

Das Gesetz wolle auch nur eine Vereinfachung durch einheitliche Formulare herbeiführen. Dies werde aber auch durch nicht farblich gestaltete Formulare erreicht.

Nach alledem musste nun das Amtsgericht Hamm den Antrag inhaltlich bescheiden anstatt ihn aus übertriebenen Formalismus gleich vom Tisch zu wischen.

Fundstelle: Landgericht Dortmund, Beschluss vom 24.04.2013, Aktenzeichen 9 T 118/13