Ein Arbeitnehmer, der seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt war, bekam am 26.11.2008 seine Kündigung zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 29.6.2010 einen Vergleich. Demnach wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 aufgelöst, der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung von 11.500 €. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sollten alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein.

Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Arbeitnehmer nun eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 von 10.656,72 €. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr in Höhe von 6.543,60 € statt. Auf die Revision des Arbeitgebers hin stellte das Bundesarbeitsgericht nun in einem Urteil vom 14. Mai 2013 ( – 9 AZR 844/11 – ) das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat die Erledigungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 auch die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung umfasst. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden, so kann ein Arbeitnehmer hierauf verzichten. Zwar verbiete § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG,  von der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen, nach dem der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Hierdurch soll aber nach Meinung der Richter nur verhindert werden, dass durch einzelvertragliche Abreden die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs vereitelt wird. Wenn der Arbeitnehmer aber die Möglichkeit hatte, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, hindere auch Unionsrecht ihn nicht daran, auf diesen Anspruch zu verzichten.

Also sich vorher informieren, worauf man eventuell verzichtet.