Mit der Haftungsverteilung bei einem typischen Parkplatzunfall hat sich das Landgericht in Saarbrücken in einem Urteil vom 29.5.2009 auseinandergesetzt (Landgericht Saarbrücken Urteil vom 29.5.2009 Aktenzeichen 13 S 181/08).

Auf einem Parkplatz eines Supermarktes hatte die Ehefrau des Klägers das dem Kläger gehörende Fahrzeug auf einem Parkplatz (das Landgericht spricht von einer Parktasche – ein toller Ausdruck) abgestellt. Sie wollte gerade aussteigen, als der Beklagte in den daneben liegenden freien Platz einfuhr und hierbei gegen die bereits halb geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeugs stieß.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, Hiergegen richtete sich die Berufung ans Landgericht.

Das Landgericht entschied, dass zunächst einmal auf öffentlichen Parkplätzen, anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten sei, in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO der Ein- und Aussteigende besondere Vorsicht walten lassen müsse. Hier sei, so das Landgericht, mit Suchverkehr nach freien Parkplätzen zu rechnen. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schaffe auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweise sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

Auf der anderen Seite müsse derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz auf einen freien Parkplatz einfahre, damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil habe überzeugen können. Er müsse sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeugs einstellen und dürfe nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhielten.

Die Kammer meinte daher, dass der Beklagte die Parkfläche nur mit erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren durfte. Im Ergebnis wurden die Verursachungsanteile der beiden Unfallbeteiligten mit 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers bewertet, da die Ehefrau des Klägers mit einparkenden Fahrzeugen hätte rechnen müssen und das Fahrzeug des Beklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre.