Dann hätte ich ja niemals auf meinen Erbteil verzichtet. Das war wohl die Auffassung der trauernden Witwe, die den am 13.01.2012 dahingegangenen Erblasser genau 8 Monate vorher geheiratet hatte. Vor der Hochzeit hatte sie einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag notariell mit dem Erblasser geschlossen.

Als der Sohn des Erblassers aus erster Ehe nun einen Erbschein für sich allein beantragte, meinte die Witwe, der Erbverzichtsvertrag sei nichtig, da der Erblasser sie über seine Vermögensverhältnisse getäuscht habe. Der Vertrag sei sittenwidrig (§ 138 BGB) und außerdem von ihr gegenüber dem Erben am 20.03.2012 angefochten worden.

Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat mit Beschluss vom 11. Juli 2012 die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Witwe mit dem Begehren, das Amtsgericht anzuweisen, einen anderen Erbschein zu je 1/2 Anteil zu erteilen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. August 2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 21. Februar 2013 (Aktenzeichen I-3 Wx 193/12) die Beschwerde zurückgewiesen. Ein Erbverzichtsvertrag kann nach dem Erbfall nicht mehr angefochten werden. Eine Sittenwidrigkeit wegen der Täuschung über das in Luxemburg gebunkerte Vermögen von 300.000 € sei nicht festzustellen. Der Vermögensstand des Erblassers habe keinerlei Einfluss auf den Vertrag gehabt. Die Vermögensverhältnisse seien in dem Vertrag überhaupt nicht thematisiert worden. In der Präambel des Vertrags war zu lesen, dass die Eheleute davon ausgingen, dass sie sich selbst unterhalten könnten und dass die jeweiligen Kinder durch die Ehe in ihren Erbrechten nicht beeinträchtigt werden sollten.

Der Erblasser sei auch nicht verpflichtet gewesen, ungefragt über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Wenn der Witwe die Vermögensverhältnisse des Erblassers unbekannt gewesen seien, so hätte es nach Meinung des Senats nahe gelegen, danach zu fragen. Dass sie dies getan hätte, behauptete nicht einmal die Witwe.

Demnach sah der Senat nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit.

Tja, da hat die Witwe wohl Pech gehabt und geht leer aus.