Lea M.  / pixelio.de

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Eine 16-jährige wollte sich in einem Friseursalon ihre dunklen Haare blond färben lassen. Obwohl sie sich beklagte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, setzte der Friseur die Arbeit fort (Wer schön sein will, muss leiden!). Mit der Schönheit hat es dann aber nicht so geklappt. Das Gesicht der jungen Frau schwoll in den Folgetagen an und in mehreren Bereichen der Kopfhaut starb das Gewebe ab und die Haare fielen dort aus.  Im Universitätsklinikum wurde eine toxische Kontaktdermatitis diagnostiziert.

In erster Instanz erhielt die junge Frau ein Schmerzensgeld von 8.000 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht stockte das Schmerzensgeld dann auf 18.000 € auf. Diesen Betrag sah der Senat als angemessen an. Einmal sei davon auszugehen, dass der Haarausfall unwiderruflich ist und in einem solchen Ausmaß, dass er von den verbliebenen Haaren nicht verdeckt werden könne. Berücksichtigt wurden ferner die gravierenden seelischen Belastungen und die Tatsache, dass sich der Schulabschluss aufgrund der Behandlung um ein Jahr verzögert und ein Praktikum wegen der seelischen Belastung nicht angetreten werden konnte. Hinzu komme, dass die junge Frau unter einer Latexallergie leidet und es deshalb ungewiss sei, ob sie die Entstellung unter einer Perücke verbergen könne. Sie sei daher darauf angewiesen, ständig eine Kopfbedeckung zu tragen.

Das Wissen um die Entstellung werde sie insbesondere als Jugendliche und Heranwachsende daran hindern, alle Möglichkeiten der Persönlichkeitsbildung und Lebensführung sowie des Umgangs mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden wahrzunehmen, und ihr Selbstbewusstsein einschränken, so die Richter. Zudem sei sie derzeit durch die bestehende Anpassungsstörung in ihrer Fähigkeit zu sozialen Kontakten beeinträchtigt.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22.07.2013, Aktenzeichen 12 U 71/13