Sabine Holzke  / pixelio.de

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Der Vollblutaraberhengst war der Stute doch wohl ein wenig zu heißblütig. Jedenfalls trat die Stute aus und traf das Bein des Hengstes so unglücklich, dass das Bein einen Trümmerbruch erlitt und der Hengst daher eingeschläfert werden musste.

Nun ging es in einem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.06.2013 (Aktenzeichen 3 U 1486/12) um Schadensersatzansprüche gegen die Eigentümerin der Stute. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Anspruchsgrundlage wäre zwar § 833 BGB. Diese Vorschrift ist nach Meinung der Richter anwendbar, auch wenn der Deckakt unter Leitung von Menschen geschah, da die Tiergefahr der Stute jedenfalls bezüglich des Trittes dadurch nicht ausgeschlossen worden sei. Nach Auffassung des Senats ist dieser eigentlich gegebene Anspruch unter Berücksichtigung des Handelns auf eigene Gefahr des Halters des Hengstes gemäß § 254 BGB auf Null zu reduzieren. Die Halterin des Hengstes habe diesen ohne Sicherungsmaßnahmen der Stute zugeführt, die zudem noch gestresst durch den Transport gewesen sei.

Offenbar saßen hier auch Pferdekenner zu Gericht, jedenfalls meint der Senat, dass es gerichtsbekannt sei, dass Stuten beim Vorspiel vor dem Deckakt austreten. Deshalb sei mit Tritten der Stute zu rechnen gewesen. Da die Unberechenbarkeit eine typische Eigenart von Tieren ist und das Austreten gerade zum natürlichen Verhalten der Pferde während der Paarung gehört, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Stute in der konkreten Situation  nicht austreten werde, so die Richter. Da der Hengst am Zügel geführt worden sei, habe er auch nicht ausweichen können. Hierdurch sei die Gefahr, dass der Hengst durch Tritte verletzt wird, erhöht gewesen. Die Halterin des Hengstes habe es aber bewusst unterlassen, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Verwirklichung dieses Risikos könne sie nun nicht der Halterin der Stute zur Last legen. Deshalb sei der Anspruch aus § 833 BGB auf Null zu kürzen.