Der Schwiegersohn der Klägerin hatte auf einer Tombola eine vom Beklagten, einem Bundestagsabgeordneten, gestiftete Reise für 2 Personen nach Berlin gewonnen. Hierin enthalten war die Bahnfahrt nach Berlin, die Unterbringung in einem Hotel und ein Besichtigungsprogramm. Diese Fahrt hatte der Schwiegersohn seinen Schwiegereltern zur Verfügung gestellt. Bei der Besichtigung der Bundeszentrale für politische Bildung stürzte die Klägerin im Eingangsbereich des Gebäudes. Als sie einem anderen Besucher ausweichen wollte, stürzte sie in ein Wasserbassin und brach sich Waden- und Schienbein oberhalb des Knöchels. Das Wasserbassin befand sich neben dem Durchgang zur Toilette und war nur durch ein Markierungsband abgesetzt.

Die Klägerin nahm den Bundestagsabgeordneten und den Hauseigentümer in Anspruch und bekam in erster Instanz 2/3 des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zugesprochen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Das wollte der beklagte Bundestagsabgeordnete dann doch nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung. Er hatte hiermit Erfolg. Die Klage wurde insoweit abgewiesen.

Entgegen dem Landgericht sah das Saarländische Oberlandesgericht den Stifter der Reise nicht als Reiseveranstalter an. Voraussetzung für die Eigenschaft als Reiseveranstalter ist, dass ein Reiseveranstalter die Reiseleistung entgeltlich erbringt. Das war aber hier nicht der Fall. Wenn jemand eine Reise stiftet, ist er nicht Reiseveranstalter sondern lediglich Vertragspartner des eigentlichen Reiseveranstalters, hier also die Bundeszentrale für politische Bildung. Der Gewinner der Reise ist lediglich Dritter, der aus dem Reisevertrag anspruchsberechtigt ist.

Demnach ist die Spende der Reise nach Auffassung des Oberlandesgerichts als Schenkungsvertrag zu werten. Auch wenn dem Bundestagsabgeordneten diese Reise von der Bundeszentrale für politische Bildung kostenlos zur ‚Verfügung gestellt wurde, so stellt allein die Verfügungmöglichkeit über die Reise einen Vermögenswert dar.

Aufgrund der Haftungserleichterung des § 521 BGB, nach der der Schenker lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, kommt daher eine Haftung des Bundestagsabgeordneten nicht in Betracht. Das OLG sieht, wenn überhaupt, nur eine leicht fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungpflicht. Die Richter äußern bereits Zweifel daran, ob überhaupt von einer kausalen Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers ausgegangen werden kann. Sie konnten diese Frage aber offen lassen, da zumindest keine grob fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung zu erkennen war.

Fundstelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013 –  Aktenzeichen 1 U 97/12 – 28