Ein Mieter hatte von Oktober 2005 bis April 2012 eine Wohnung angemietet, deren Größe im Mietvertrag mit 43 qm angegeben war. Die Kaltmiete betrug 200 € und die Nebenkostenvorauszahlung 85 €. Er behauptete nun, die Wohnungsgröße habe tatsächlich nur 38,6 qm betragen. Nun wollte er für die gesamte Mietzeit monatlich 20,51 € zurück, insgesamt also 1.620,29 €.

Die Vermieter wollten aber nichts zurückzahlen. Ein gerichtlicher Gutachter kam dann auf eine Wohnungsgröße von 38,71 qm, also eine Abweichung von 9,9767 %. Also wies das Amtsgericht Dortmund die Klage ab (Urteil vom 26.11.2013, Aktenzeichen 425 C 7773/12). Der Mieter habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Flächenabweichung mindestens 10 % betragen habe. Hierfür sei der Mieter beweispflichtig, da die 10 %-Grenze keinen vom Vermieter zu beweisenden Ausschlusstatbestand darstelle. Diese Grenze sei bei der vom Mieter zu beweisenden Gebrauchsbeeinträchtigung anzusiedeln, die der Mieter zu beweisen habe.

Das Gericht sieht keine Veranlassung von dieser vom BGH gezogenen Grenze abzuweichen. Diese sei aus Praktikabilitätsgründen eingeführt worden, um die Gerichte zu entlasten. Außerdem gebe es im Mietrecht auch andere Vorschriften, die eine 10 %-Grenze vorsehen.

Diese Grenze von 10 % ist nach Auffassung des Dortmunder Richters auch starr, so dass auch bei geringfügigem Unterschreiten dieser Grenze – wie hier um lediglich 10 Quadratzentimetern oder 0,0233 % – die Voraussetzungen für eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gegeben seien. Der Richter führt hierzu aus: „Die Grenze ist auch starr, so dass selbst bei geringfügigen Unterschreitungen die tatsächliche unwiderlegliche Vermutung nicht eingreift. Das ist nun einmal bei solchen Grenzen der Fall. Entweder sie werden überschritten oder nicht. Einen Tag vor seinem 18. Geburtstag ist man nicht geschäftsfähig und wenn man die Beitragsbemessungsgrenze im Sozialrecht überschritten hat, dann kann man sich privat versichern und umgekehrt eben nicht. Wer die Geschwindigkeit überschreitet, muss mit einer Sanktion rechnen. Auch wenn dort ein Abzug wegen Messungenauigkeiten erfolgt ändert das daran nichts, insofern ist die Grenze – ähnlich wie bei Flächenabweichungen die 10%-Grenze – nur verschoben. Sie bleibt dann aber eine Grenze. Deshalb ist die Kritik von Paul (myops 19/2013 S. 70) völlig unverständlich, der sich beklagt, wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h mit einem Fahrverbot belegt worden zu sein, obwohl dies, wenn er nur einen Kilometer langsamer gefahren wäre, nicht der Fall gewesen wäre. Er ist 41 km/h zu schnell gefahren und die Sanktionen sind gestaffelt.  So ist es hier auch. Die Grenze beträgt mehr als 10%. Abweichungen bis 10% lösen die Rechtsfolge „unwiderlegliche tatsächliche Vermutung“ gerade nicht aus.“ Auf Deutsch: Eine Grenze ist eine Grenze ist eine Grenze…

Also, wäre die Wohnung 38,7 qm groß gewesen, hätte der Mieter Geld zurückbekommen. So bekommt er wegen 0,01 qm oder 10 Quadratzentimetern nichts.