Einem Finanzbeamten genügte offenbar sein Einkommen nicht, zumindest erlag er der Versuchung, als ein Arzt ihm vorschlug, gar nicht entstandene Arztkosten bei der Beihilfe und bei der Krankenversicherung abzurechnen. Den Gewinn von über 26.000 € teilte er mit dem Arzt.

Nachdem er mit seinem Nebenjob aufgeflogen war, beantragte er die Versetzung in den Ruhestand. Dem wurde ab dem 01.03.2011 stattgegeben. Mittlerweile wurde er durch Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt mit einer Bewährungsauflage von 3.000 €.

Das Land beantragte nun, dem Finanzbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Hiergegen setzte er sich zur Wehr mit der Argumentation, dass

er schon unmittelbar nach Entdeckung der Verfehlungen Einsicht und Reue bewiesen habe,

– er schon unter dem 02.02.2011 um Versetzung in den Ruhestand gebeten habe,

– er den gesamten Schaden inzwischen wieder gutgemacht habe, indem er- im Wege einer Kreditaufnahme – sowohl der D. als auch der Zentralen Beihilfestelle die rechtswidrig erlangten Beträge zurückgezahlt habe,

– im Strafbefehl lediglich außerdienstliches Verhalten sanktioniert worden sei, so dass die Taten nicht im Rahmen der Berufsausübung, sondern außerhalb dienstlicher Obliegenheiten geschehen seien,

– die Verfehlungen initial vom mitbeschuldigten Arzt ausgegangen seien, er „zum Mitmachen“ verleitet worden sei und daher kriminologisch von sog. Versuchungstaten auszugehen sei,

– er jahrzehntelang seinen Amtspflichten zuverlässig und erfolgreich nachgekommen sei,

– sein gesamtes Verteidigungsverhalten zur Minimierung der Publizität des Vorganges beigetragen habe,

– der Beamtenstatus als solcher daher nur marginal berührt und damit nur gering beschädigt worden sei und

– ein disziplinarer Überhang somit zu verneinen sei.

Dies alles half ihm wenig. Das Verwaltungsgericht gab der Disziplinarklage statt und so ist der Beamte nun sein Ruhegehalt los. Soweit der Beamte die Rechnungen der Beihilfestelle zur Erstattung vorgelegt hat, handelt es sich nach Auffassung der Richter um ein innerdienstliches Verhalten. Die Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung sei zwar als außerdienstlich zu werten. Ein solches Verhalten stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so die Richter.

Die Höchstmaßnahme sei indes gem. § 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 SDG zu verhängen, weil der Beklagte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe, schrieben die Richter ins Urteil. Demgegenüber falle es nicht mildernd ins Gewicht, dass der Beamte bei der Aufklärung geholfen habe, nachdem die Taten entdeckt und nicht mehr zu leugnen gewesen seien. Hier sei auch ein erheblicher Betrag im Spiel gewesen und es habe sich nicht um eine Tat aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt.

Nun, für 13.000 € die ihm verblieben waren (und die er zurückgezahlt hat), ist der Verlust des Ruhegehalts ganz schön hart, wenn man erst 66 Jahre alt ist. Kein schönes Nikolausgeschenk (hier war wohl eher Knecht Ruprecht gefragt).

Fundstelle: Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2013, Aktenzeichen 7 K 480/13