Beim Pferdekauf ist eine Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung eines gleichwertigen Pferdes nicht möglich, wenn der Käufer das Pferd aufgrund einer individuellen Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Tier erworben haben. Dies dürfte beim Kauf eines Pferdes wohl in aller Regel gelten. Deshalb muss vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.

Dies hat das OLG Schleswig in einem Urteil vom 5.12.2013 (Aktenzeichen 7 U 24/13) entschieden. In dem dort verhandelten Fall ging es um eine fünfjährige Holsteiner Stute, das die Kläger bei einem Pferdehändler für ihre Tochter als Springpferd für 15.500 € gekauft hatten. Bereits vor dem Kauf hatte die Stute gelahmt, als die Tochter der Kläger sie probereiten wollte. Bei einem weiteren Proberitt und bei Übergabe lahmte das Pferd allerdings nicht. Wenige Wochen nach der Übergabe trat wieder eine Lahmheit am rechten vorderen Bein auf, die trotz tierärztlicher Behandlung nicht nachhaltig beseitigt werden konnte. Als die Lahmheit ca. 3 Monate nach dem Kauf wieder am gleichen Bein auftrat, traten die Kläger vom Kauf zurück und verlangten klageweise den Kaufpreis, Unterstell- und Verpflegungskosten, Tierarztkosten für die Behandlung und die Ankaufsuntersuchung. Das Landgericht hatte der Klage bis auf einen Teil der Unterstellkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb auch vor dem OLG Schleswig erfolglos.

Da der Verkäufer ein Unternehmer war, trat in diesem Fall die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB ein. Nach Auffassung des Senats ist diese Beweislastumkehr aus § 476 BGB weder mit der Art der Sache (Pferd) oder des Mangels (Lahmheit infolge einer Osteoarthritis) unvereinbar.

Die Richter hatten keinerlei Zweifel, dass auch ein Pferd mit anfänglichen Mängeln behaftet sein kann. Es stellte sich in dem Prozess daher nur noch die Frage, ob das konkrete Erscheinungsbild der Sache oder des Mangels dem Anschein nach aufgrund eines typischen Geschehensverlaufs auf eine nachträgliche Mangelentstehung schließen lässt, was vom Verkäufer zu beweisen wäre. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens war zwar nicht eindeutig zu entscheiden, ob die konkrete Erkrankung bereits bei der Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da das Pferd aber bereits vorher (zumindest bei einem Probereittermin) lahm ging, war von einer bis zu 75%-igen Wahrscheinlcihkeit auszugehen, dass die Lahmheitsursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Demnach musste der Verkäufer für die Mängelgewährleistung gerade stehen und das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis und die anderen Aufwendungen ersetzen.

Aber Achtung: Die Beweislastumkehr tritt nur beim Gebrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 1 BGB) ein und nur in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang, das ist in der Regel die Übergabe des Pferdes.

Auf das Urteil bin ich durch einen Beitrag auf dem Blog „Schlosser aktuell“ aufmerksam geworden