Das Saarland hat seit kurzem ein neues Jagdgesetz. Neu darin ist, dass es den Jägern seit dem 1.4.2014 nun untersagt ist, Hunde – auch wenn sie wildern – zu töten (§ 32 Abs. 1 Ziffer 16 SJG). Dies gilt übrigens auch für Katzen. Wenn ein Jäger einen wildernden Hund antrifft, kann er sich allenfalls an die Ortspolizeibehörde wenden, die dann die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um ein weiteres Wildern des Hundes zu verhindern. Damit braucht man keine Angst mehr um seinen Hund zu haben, wenn er doch einmal den Pfad der Tugend verlässt und in den Wald abbiegt.

Ein Verstoß gegen das Verbot, einen Hund zu erschießen, ist mit einer Bußgelddrohung von bis zu 5.000 € belegt (§ 49 Abs. 2 Ziffer 9 SJG).

Allerdings gibt es auch für den Hundehalter Neues zu beachten. Zwischen dem 1. März und 30. Juni eines Jahres dürfen Hunde im Wald nicht unangeleint laufen, es sei denn, sie verlassen zuverlässig nicht den Bereich des Weges (§ 33 Abs. 2 SJG). Also Leute, entweder gehorcht ihr Hund oder er muss für 3 Monate im Wald an die Leine.

Jenseits der Saarländisch/Rheinland-Pfälzischen Grenze sieht es noch anders aus. Hier darf ein Jagdberechtigter einen Hund erschießen, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährdet. Dies gilt allerdings nicht bei Hunden, gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen (§ 33 LJG RPL).