2012-09-28 18.45.05Unter der missverständlichen Überschrift „“Auch ein Hund hat Recht auf Unterhalt“ hat Rechtsanwalt Kieppe auf seinem RA Scheidung – Das Scheidungsblog ein Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.05,2005, Aktenzeichen 2 UF 87/05 kommentiert.

Grundsätzlich hat ein Hund kein Recht auf Unterhalt. Auch wenn ein Hund gemeinsam angeschafft wurde und bei Trennung des Ehepaares eine(r) den Hund behält, so gehören die Kosten für die Unterhaltung des Hundes zu den Kosten der privaten Lebensführung und es gibt hierfür keinen besonderen Unterhalt. Auch die Kosten für Hundesteuer und Tierhalterhaftpflicht können unterhaltsrechtlich weder als besonderer Bedarf noch bei den Belastungen berücksichtigt werden. Dies ist eigentlich durchgängige Rechtsprechung, auch wenn hin und wieder derartige Aufwendungen im Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden.

Hiervon weicht das Pfälzische Oberlandesgericht in dem Urteil auch nicht ab. Die Besonderheit dieses Falles war, dass die Eheleute anlässlich der Trennung eine Vereinbarung getroffen hatten, dass der Ehemann an die Ehefrau monatlich 100 € für den Unterhalt des Hundes zahlt. Von dieser vertraglichen Vereinbarung wollte sich der Ehemann später einseitig lösen. Das Oberlandesgericht hat nichts weniger entschieden als dass es die Regel, dass Verträge einzuhalten sind, auch auf diesen Fall angewandt hat. Es hat lediglich klar gemacht, dass eine derartige Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündbar ist. Einen solchen wichtigen Grund hatte der Ehemann nicht vorgetragen. Demnach blieb es bei der Vereinbarung.

Dass im Rahmen der Privatautonomie natürlich auch Unterhaltsvereinbarungen für die Kosten der Unterhaltung eines Haustieres geschlossen werden können, ist nichts neues. Das ändert aber nichts daran, dass für ein Haustier grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche oder Ansprüche wegen Aufwendungsersatz geltend gemacht werden können.

Also alle in Trennung und Scheidung lebende Tierhalter: Zu früh gefreut!