Ein Bauingenieur hatte sich in einer notariellen Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Diese Vereinbarung hatte er im zarten Alter von 69 Jahren im Jahre 2005 abgeschlossen. Damals hatte er noch Einnahmen aus Vermietung, einen Wohnwertvorteil und Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit.

Nun wollte er im Jahre 2012 sich von der Verpflichtung aus der notariellen Urkunde lösen, da das Haus in Zwangsverwaltung gekommen war und er keine Mieteinnahmen geschweige denn einen Wohnwert hatte. Zudem hatte er nur noch geringe Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit.

Das Familiengericht Cochem hatte die Abänderungsklage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte der Bauingenieur nun für die Zeit ab März 2013 Erfolg.

Zunächst setzten sich die Richter mit der Frage auseinander, ob diese Vereinbarung überhaupt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abänderbar ist. Die Ex-Frau konnte nicht nachweisen, dass die Abänderung der Vereinbarung vertraglich ausgeschlossen ist. Auch aus der Tatsache, dass keine Berechnungsgrundlage für den vereinbarten Unterhalt in den notariellen Vertrag aufgenommen wurde, lasse sich nicht zwingend schließen, dass eine Abänderung für den Fall der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein solle.

Inwieweit die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit überobligationsmäßig seien, hat der Senat dahingehend entschieden, dass bei einem Alter von fast 78 Jahren der Unterhaltsschuldner nicht mehr verpflichtet ist, seine Einnahmen in die Unterhaltsberechnungen einzubeziehen. Zwar seien die Parteien schon davon ausgegangen, dass der Ex-Ehemann noch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus erwerbstätig bleiben werde (er war bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung ja bereits 69 Jahre alt). Dies bedeute aber nicht – so die Richter – dass die acht Jahre später erzielten Einkünfte auf unabsehbare Zeit zur Unterhaltszahlung verwendet werden müssten.

Angesichts der sonstigen Verbindlichkeiten und der geringen Rente des Unterhaltsschuldners war daher eine Unterhaltsverpflichtung zu verneinen (Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.06.2014 . 9 UF 34/14). Also es wird nicht verlangt, dass man bis zum Umfallen arbeitet,