Nach § 2 Abs. 6 MediationsG ist der/die Mediator/in verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Abschlussvereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Wenn das nicht geschieht (der Hinweis auf die Möglichkeit der Rechtsberatung), dürfte sich ein Mediator haftbar machen.

Noch immer haben allerdings viele Mediator/innen gewisse Berührungsängste gegenüber der Gilde der Rechtsberater/innen. Dies nicht zuletzt deswegen, weil manche Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte der Mediation noch immer kritisch oder ablehnend gegenüber stehen und versuchen, ein Prozessmandat daraus zu machen (so zumindest die Befürchtung der Mediator(inn)en). Als Mediator sollte man daher die Medianden instruieren, wie das Mandatsverhältnis mit dem Rechtsanwalt aussehen soll:

  1. Sie sollten sämtliche rechtliche Fragen während der Mediation, spätestens aber vor Abschluss des Regelungsvertrages, durch eine(n) Rechtsberater(in) überprüfen lassen.
  2. Bei Beauftragung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, am besten bereits bei der Terminsvereinbarung, weisen Sie darauf hin, dass Sie ausschließlich eine rechtliche Beratung und keine darüber hinausgehende Tätigkeit wünschen.
  3. Wir raten Ihnen, mit der Anwältin/dem Anwalt eine Honoravereinbarung auf Stundenhonorar-Basis zu treffen. Das ist für Sie meist preiswerter als eine Abrechnung nach Streitwert.
  4. In der rechtlichen Beratung geht es ausschließlich um rechtliche Prüfung. Die wirtschaftliche Seite ist nicht vom Prüfungsauftrag der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts gedeckt.
  5. Sie sind Frau/Herr des Verfahrens. Auch wenn ihnen zu einem Prozess geraten wird, bedenken Sie, dass Sie sich damit die Konfliktlösung aus der Hand nehmen lassen und dass die Beziehung zur anderen Konfliktpartei in aller Regel verschlechtert, wenn nicht gar zerstört wird. In der Mediation geht es nicht um siegen oder verlieren!
  6. Denken Sie daran: Ihre individuelle Lösung muss nicht dem entsprechen, was üblicherweise die Gerichte entscheiden oder im Gesetz steht, solange das gewünschte Ergebnis nicht zwingenden gesetzlichen Regelungen zuwider läuft. Nur das Letztere soll die Anwältin/der Anwalt klären.
  7. Wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt Ihnen erklären, was in einem Klageverfahren für Sie zu erwarten wäre, soll sie/er Ihnen auch ermitteln, zu welchem Prozentsatz Sie das optimale Ergebnis erreichen können und wo die Risiken liegen. Lassen Sie sich nicht mit nebulösen Voraussagen wie „Ihre Chancen stehen gut“ oder Ähnlichem abspeisen.
  8. Entscheidungen wollen/müssen Sie selbst treffen. Die kann Ihnen Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt nicht abnehmen. Die frage: „Was würden Sie in meiner Situation tun?“ kann sie/er Ihnen nicht beantworten, da er Ihre Situation nie vollständig kennen kann.

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