…kann man bei Verletzung des eigenen Pferdes nicht von den anderen Pferdehaltern Schadensersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 10.12.2013 (Aktenzeichen 18 U 98/12) so entschieden.

In dem entschiedenen Fall standen vier Pferde gemeinsam in einer offenen Stallanlage mit vier Ständern, Liegebereich und ca. 250 qm großen Paddock. Eines Tages lahmte eines der Pferde. Die deshalb herbeigerufene Tierärztin stellte zunächst ein Hämatom fest. Das Pferd wurde entsprechend behandelt. Als keine Besserung eintrat, wurde aufgrund einer Szinitgraphie  eine Fissur im Bereich der Elle vorn links diagnostiziert. Die Tierärztin meinte, das könne nur auf einen Huftritt seitens eines der anderen zur Gruppe gehörenden Pferde zurückzuführen sein. die Behandlung war langwierig und teuer (7.176,12 EUR). Hiervon wollte die Pferdehalterin nun 75 % von den anderen drei Pferdehaltern ersetzt haben (25 % rechnete sie als eigenen Haftungsanteil an, es waren ja 4 Pferde).

Bereits das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, die Berufung wurde durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Einer Haftung der anderen Pferdehalter stehe das Handeln auf eigene Gefahr entgegen, so die Richter. Sie führen hierzu aus, zwar liege ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr nicht schon immer dann vor, wenn der Geschädigte seine Rechtsgüter bewusst und freiwillig der gewöhnlichen Tiergefahr ausgesetzt habe. Jedoch scheide eine Haftung aus, wenn das Verhalten des Geschädigten selbstwidersprüchlich erscheine, weil er dasjenige Risiko übernommen habe, das sich im Schaden verwirklicht habe.

Wer als Pferdehalter sein Pferd mit anderen Pferden in einer solchen räumlich begrenzten Offenstallanlage unterbringe, nehme ständige Interaktionen der zur Gruppe gehörende Tiere in Kauf. Dabei seien Rangordnungskämpfe zu erwarten und unvermeidlich. Die Richter weiter:

„Wer als Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, weiß um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so hält, gibt durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der für die Haltung zur Verfügung stehende Raum – wie hier – recht begrenzt ist und den Tieren nur wenig Ausweichmöglichkeit bietet .Klar ist ferner, dass ein räumlich eng begrenzter Paddock (ca. 250 qm) mit einem erhöhten Verletzungsrisiko nicht nur im Zuge von Auseinandersetzungen verbunden ist, sondern auch in Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Auslaufverhalten von Pferden. Denn auf eng begrenztem Raum ist es den Tieren nur schwer möglich, bei rascher Bewegung nicht in den Interaktionsbereich eines anderen Pferdes zu gelangen und in jeder Situation mehr oder weniger verletzungsträchtige Körperkontakte zu vermeiden. Eine Inanspruchnahme der Halter der übrigen zur Gruppe gehörenden Pferde wegen einer Verletzung des eigenen Pferdes, die auf kaum vermeidbaren Interaktionen und Auseinandersetzungen der Tiere oder auf einem als artgerecht grundsätzlich gewünschten Auslaufverhalten der Tiere beruht, setzt sich insbesondere dann mit der eigenen Entscheidung für eine Haltung des Pferdes in einer Gruppe von Tieren in Widerspruch, wenn die Haltung – wie hier in einer mit Rücksicht auf die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere räumlich eng begrenzten Anlage geschieht.

In der Tat kann es nicht sein, dass man das Risiko, dass das eigene Pferd in einer Gruppenhaltung verletzt wird, auf die Halter der anderen Pferde verteilen will. Bereits bevor man sein Pferd in dieser Form in einen Stall gibt, sollte man sich Gedanken darüber machen, welches Risiko man einzugehen bereit ist. Ansonsten muss man sein Pferd eben in einer Box und einem eigenen Paddock halten.