Man wundert sich gelegentlich schon, welche Prozesse bis zum Bundesgerichtshof getrieben werden und das wegen etwas mehr als 800 €! Da ist entweder jemand unbelehrbar oder hat eine gute Rechtsschutzversicherung, die das mitmacht.

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2014 (Aktenzeichen III ZR 550/13) ging es um einen Schaden, der beim spätabendlichen Einparken auf einem (noch) unbeleuchteten Parkplatz passiert ist. Der Kläger fuhr ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm. Er beschädigte die Frontschürze des Autos, als er in der 5 m langen Parkbucht gegen die vordere Begrenzung bestehend aus einem ca. 20 cm hohen Bordstein fuhr. Schaden ca. 835 €. Den wollte er von der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht ersetzt bekommen, da auf die Höhe des Bordsteins nicht warnend hingewiesen worden sei.

Der Kläger bekam tatsächlich beim Landgericht ca. 600 € zugesprochen. Auf die Berufung der Gemeinde wies das Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich ab. die Reision des Klägers beim BGH blieb erfolglos. Der Senat meint, dass Begrenzungen der Parkflächen nicht ohne weiteres zum „Darüberfahren“ oder „Überhangparken“ (ein schöner Ausdruck!) ausgelegt seien. Es gebe demnach auch keine verpflichtung zum gefahrlosen Überhangparken oder vor dem freigabewidrigen Überhangüarken zu warnen.

Trotz der noch nicht funktionsfähigen Beleuchtung sei die Höhe der stirnseitigen Randsteine für einen aufmerksamen Kraftfahrer auch bei Dunkelheit erkennbar gewesen. Dies gelte erst recht, da der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug fuhr. Selbst bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht überwiege daher das Mitverschulden des Klägers so stark, dass eine Haftung der Gemeinde entfalle.

In der Tat kann man doch nicht alles auf den Verkehrssicherungspflichtigen abwälzen. Ein wenig sollte man sein Gehirn (auch beim Autofahren) gebrauchen. Wenn ich weiß, dass ich ein Auto mit so geringer Bodenfreiheit fahre, muss ich schon ein wenig aufpassen.