Für Juristen manchmal schon. In einem Bescheid hieß es, dass es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar sei, die Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz zu dulden. Gemeint war aber eine Wettannahmestelle, die in einem ehemaligen Ladenlokal für Sportartikel betrieben wurde. Der Betrieb dieser Wettannahmestelle, die ohne die erforderliche Baugenehmigung eröffnet worden war, wurde zuvor in dem Bescheid untersagt. Es wurde die sofortige Vollziehung dieser Nutzungsuntersagung angeordnet. Hiergegen hatte der Betreiber der Wettannahmestelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Hierzu hatte er ausgeführt, der Sofortvollzug sei darauf gestützt, dass es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar sei, die Nutzung einer formell illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz zu dulden. Diese offenbar aus einem anderen Bescheid kopierte Begründung erfülle nicht die hohen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch in der Sache sei der Antrag begründet, weil entgegen der Begründung der Nutzungsuntersagung keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung erfolgt sei.

Damit hatte er allerdings keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes meinte dazu, bei der Bezeichnung des Vorhabens als „formell illegal errichtete Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz“ handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Verständnis von § 42 Satz 1 SVwVfG, die sich nicht als materielle Fehlerhaftigkeit des Bescheides darstelle. Der Behörde ginge es – für jedermann erkennbar – darum, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auf die formelle Illegalität der konkret aufgegriffenen Nutzung gestützt werden solle und auch würde.

Im übrigen meinten die Richter, auch eine Wettannahmestelle seien kein Ladengeschäft, in dem Sportwetten als Waren gehandelt werden. Der typische Besucher eines Wettbüros wolle eben nicht nur die Wette einreichen und ggf. den Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros bestehe zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich ggf. mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfunden Weise zu nutzen. Exakt dem entspreche die vom Antragsgegner konkret aufgegriffene Wettannahmestelle.

Da die fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehe, könneder Antrag auf Nutzungsänderung für das Wettbüro auch nicht genehmigt werden.

Fundstelle: VG Saarlouis Beschluß vom 26.8.2014, 5 L 996/14