IMG_0233…gehen offenbar auch manche Arbeitsrichter zu Werk. Es ging um eine Klage eines ehemaligen Auszubildenden, dem zum Abschied, weil er sich zum Ende der Ausbildung wirklich gut gemacht hatte, von seinem Ausbildungsbetrieb noch ein Kleinwagen, älterer Bauart zwar aber in der eigenen WErkstatt instandgesetzt und frisch getüvt, geschenkt worden war. Der Arbeitgeber hatte – wie dies auch steuerrechtlich sein muss – den Kleinwagen als Sachbezug versteuert. Diese Steuer und die Sozialversicherung führte dazu, dass von der letzten Vergütung nicht mehr so viel wie üblich ausgezahlt werden konnte. Der Azubi verklagte nun – anwaltlich vertreten -neben anderen Dingen auch die restliche Nettovergütung ein wie in den vorherigen Monaten.

Der Arbeitgeber versuchte dem Anwalt des Azubi als auch dem Gericht klar zu machen, dass ein Sachbezug versteuert werden muss. Allerdings meinte dann der Richter, sich der Meinung des Anwalts des Azubi anschließen zu müssen, dass es sich hier um eine unzulässige Aufrechnung handele. He?

Die Abrechnung war wie üblich in solchen Konstellationen wie folgt aufgebaut:

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
– Lohnsteuer
– Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
– Solidaritätszuschlag
– AN-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
– Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag. Das hat doch mit Aufrecchnung nichts zu tun, auch wenn der Sachbezug am Ende wieder abgezogen wird. Es handelt sich doch nur um eine rechnerische Größe und nicht um eine Aufrechnung.

Offenbar ist dem Arbeitsrichter eine Vergütungsabrechnung mit Sachbezug etwas völlig unbekanntes. Anders ist der Hinweis auf eine unzulässige Aufrechnung nicht zu verstehen. Der Richter wollte nun noch einen Hinweisbeschluss erlassen. Ich bin mal gespannt, ob er den Quatsch da rein schreibt.