Wer im Unterhaltsprozess falsche Angaben hinsichtlich seines Einkommens macht und hierdurch Ehegattenunterhalt erschleicht, hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 3 BGB wegen versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verwirkt. Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 7.5.2009 (Aktenzeichen 9 UF 85/08) entschieden.

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Unterhaltsverfahren zwischen den Parteien. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hatte im Rahmen der Vorprozesse falsche Angaben hinsichtlich ihres Einkommens gemacht. Die Gerichte hatten jeweils das Einkommen der Ehefrau fiktiv unterstellt, nachdem sie jeweils behauptet hatte, entweder über geringeres Einkommen oder gar kein Einkommen zu verfügen.

Nach Auffassung des Senats hat ein Unterhaltsberechtigter nicht nur die allgemeine prozessuale Wahrheitspflicht zu beachten, sondern auch eine materiell-rechtliche Obliegenheit, den Unterhaltsverpflichteten über die Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig zu unterrichten (§ 1580 BGB). Dabei spielt es nach Auffassung des Brandenburgischen OLG keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder der Bedürftigen so erscheinen.

Es stehe dem Unterhaltsberechtigten nicht zu, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang tatsächlich erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei oder außer Ansatz zu bleiben habe. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage stehe dem Gericht zu.

Im vorliegenden Fall habe die Unterhaltsberechtigte wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, ihr sei – außer in dem zugestandenen Umfang – die Erzielung von Erwerbseinkommen nicht möglich. Dieses Verhalten stelle eine schwerwiegende Verletzung der nachehelichten Solidarität dar. Aufgrund dessen sei es unbillig und dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, weiterhin den im letzten Unterhaltsvergleich vereinbarten Elementarunterhalt zu zahlen.

Ob der Unterhaltsverpflichtete durch das Verhalten der Unterhaltsberechtigten tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten habe, sei unerheblich.

Übrigens: Wer das Urteil aufmerksam liest, wird auch zu der Auffassung gelangen, dass es wohl für beide Parteien sinnvoll gewesen wäre, ihre Unterhaltsproblem im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu klären. Mediation führt in der Regel zu einem gegenseitigen Verständnis, das es ausschließt, dass man insgesamt 5 mal durch zwei Instanzen prozessiert.