PferdIch bin auch Vorsitzender des Schiedsgerichts der Landeskommission des Pferdesportverbandes Saar. Jeder Pferdesportverband hat eine Landeskommission, die grob gesagt als Aufsicht für Turniere und alles, was damit zusammenhängt, zuständig ist. Das Schiedsgericht ist zuständig für Einsprüche und Ordnungsmaßnahmen. Geregelt ist das alles in der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

Anlässlich eines kürzlich abgeschlossenen Verfahrens über einen Einspruch kam im hiesigen Pferdesportverband etwas Unmut auf, als der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen wurde, plötzlich feststellen musste, dass das Schiedsgericht der Landeskommission nicht kostenlos arbeitet. Auch die Höhe der Kosten des Schiedsgerichts erregte seinen Unmut.

Ein Blick in die LPO hätte ihn allerdings über das Kostenrisiko aufklären können. Aber – so meine Erfahrung – auch langjährige Turnierreiter schauen nur selten in dieses Regelwerk. Grundsätzlich trägt – wie in fast jedem Gerichtsverfahren – gemäß § 962 Ziff. 1 der LPO der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Diese Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Schiedsgerichts und den notwendigen Auslagen eines Beteiligten, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und geeignet sind (§ 962 Ziff. 2 LPO).

Die Gebühren des Schiedsgerichts richten sich nach den Wertgebühren des RVG. Zugrunde gelegt wird als Regelstreitwert 3.000 EUR. Bei besonderer Bedeutung der Sache kann das Schiedsgericht den Streitwert angemessen erhöhen.

Die Gebühren des Schiedsgerichts (bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern) belaufen sich auf eine 1,3-Gebühr für den Vorsitzenden und eine 0,8-Gebühr für die übrigen Mitglieder. Sofern eines der Mitglieder des Schiedsgerichts zum Berichterstatter bestimmt wurde, erhält er ebenfalls eine 1,3-Gebühr. Wenn das Schiedsgericht entscheiden muss, verdoppeln sich die Gebühren. Das alles steht in § 962 LPO.

Ein Blick in die Gebührentabelle des RVG (das ist über Google leicht zu finden) klärt auf, dass eine Gebühr bei einem Wert von 3.000 EUR dort mit 201,00 EUR aufgeführt ist. So kommt man per einfacher Multiplikation (braucht man meist noch nicht einmal selbst zu machen, weil die Werte in den RVG-Tabellen aufgeführt sind) bei einer 0,8-Gebühr auf 160,80 EUR und bei einer 1,3-Gebühr auf 261,30 EUR.

Die Gebühren des Schiedsgerichts belaufen sich daher auf 582,90 EUR, wenn das Gericht nicht entscheiden muss bzw. 1.165,80 EUR, wenn eine Entscheidung ergeht. Hierzu kommen noch eventuell entstandene Auslagen des Gerichts (Fahrtkosten etc.). Sofern ein Berichterstatter bestellt wurde, erhöhen sich die Gebühren auf 683,40 EUR bzw. 1.366,80 EUR bei einer Entscheidung.

Dieses Kostenrisiko sollte ein Turnierreiter kennen (oder sich kundig machen), bevor er einen Einspruch einlegt.