Wenig einsichtig zLissi 1eigte sich der Halter eines Kangal, der am 28.01.2015 in Saarbrücken über einen Pudel hergefallen war und ihm die Wirbelsäule am Rücken durchgebissen hatte. Ich kenne sowohl die Hundehalterin des Pudels als auch die Tierärztin, die den Pudel dann einschläfern musste. Auch andere Opfer des Kangal kenne ich gut.

Der Hundehalter weigerte sich strikt, dem Hund einen Maulkorb anzuziehen, obwohl er mehrfach auffällig war. Zunächst hatte das Ordnungsamt durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 10.02.2015 als gefährlichen Hund eingeordnet.Da sich der Halter des Kangal weigerte, einen Sachkundenachweis zu erbringen, hat das Ordnungsamt ihm daraufhin die Haltung des Kangal untersagt und auch diesen Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 18.09.2015 zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Hundehalters blieb ebenfalls erfolglos. In seinem Beschluss vom 16.12.2015 führt der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis aus, dass der Kangal zu Recht als gefährlicher Hund eingestuft worden sei. Da sich der Hundehalter auch weigerte, einen Sachkundenachweis zu erbringen, konnte ihm die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht erteilt werden (§ 2 PolVo). Es komme demnach auch nicht darauf an, ob dem Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit fehle, weil es in den Unterlagen des Ordnungsamt zahlreiche weitere zeugenschaftlich belegte Fälle gebe und der Halter es auch nach Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund abgelehnt habe, einen Maulkorb für den Hund zu verwenden.

An der Einstufung als gefährlicher Hund ändere auch nicht ein tierärztliches Verhaltensgutachten, das der Hundehalter am 06.04.2015 eingeholt hatte, da die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 der PolVO vorliegen.

Auch der Versuch, sich dem Haltungsverbot zu entziehen, weil sich der Wohnsitz des Halters (und damit auch des Hundes) in Frankreich befinde, schlug bei den Richtern fehl. Der Begriff der Hundehaltung sei nicht an die örtliche Zuordnung an einen Haushalt im Gebiet einer bestimmten Gemeinde angeknüpft. Der Begriff der Hundehaltung betreffe den allgemeinen Umgang mit dem Hund und damit auch das Führen. Das ergebe sich aus § 5 PolVO, der nicht an einen Ort anknüpfe. Auch aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich den Schutz der saarländischen Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ergebe sich dies.

Nun darf der Kangal jedenfalls mit seinem Halter im Saarland nicht mehr spazieren gehen. Ob sich der Halter und seine Lebensgefährtin daran halten, darf angesichts der bisherigen Erfahrungen allerdings bezweifelt werden.

P.S. Der Hund auf dem Bild ist weder ein Kangal noch gefährlich, das war unsere bereits vor einiger Zeit gestorbene Hündin Lissi