Wie man es macht, ist es verkehrt. Da hat doch die Polizei wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Amphetaminen die Wohnung einer Frau durchsucht. Sie war tatsächlich im Besitz von ca. 3 Gramm Amphetamin. Angesichts der präsenten Staatsmacht fiel der Dame keine bessere Ausrede ein, als zu behaupten, die Drogen gehörten ihr aber sie seien nur zum Eigengebrauch in ihrem Besitz. Sie konsumiere lediglich Amphetamine und Marihuana. Dies teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, die ihr sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzog.

Das war der Dame nun auch nicht recht. Sie legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das wollten allerdings nun weder die Richter des Verwaltungsgerichts noch auf die Beschwerde hin die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Sie meinten, dass die Fahrerlaubnisbehörde angesichts der Aussage der Frau bei der Durchsuchung ohne vorherige Anhörung und ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens von der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen konnte. Dies gelte um so mehr, als der nachträgliche Vortrag der Betroffenen, sie habe nur eingeräumt, dass das Amphetamin ihr gehöre und später, dass sie es für eine Dritte Person aufbewahrt habe, in sich widersprüchlich sei. Auch habe sie bisher nur angekündigt, die Ergebnisse der zwei von ihr veranlassten Urinproben vorzulegen.

Selbst wenn man die Aussage der Betroffenen bei der Durchsuchung lediglich als Schutzbehauptung ansehe, um dem Strafverfahren zu entgehen, ansehe, so sei dies im Hauptverfahren zu prüfen. Derzeit überwiege das Interesse an dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern.

Oberverwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 23.12.2015 (1 B 232/15)
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