Mit großem Erstaunen habe ich heute in einem Artikel in der ZKM (Zeitschrift für Konfliktmanagement) von einem Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht gelesen, in dem einer Kindesmutter mit Nachdruck (3.000 € Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft) „nahegelegt“ wurde, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Mutter von 3 Kindern sich von ihrem amerikanischen Ehemann getrennt hatte, mit dem sie in den USA gelebt hatte. Im Rahmen des dortigen Scheidungsverfahrens war ihr auferlegt worden, mit den Kindern int dem Bundesstaat zu bleiben, in dem sie wohnte und ihn nicht verlassen. Sie flog mit den Kindern trotzdem nach Deutschland. Es erging dann in den USA eine Rückführungsentscheidung, die hier dann zwangsweise (mit einfacher körperlicher Gewalt gegen die Kinder) durchgesetzt werden sollte. Im Rahmen dieses Verfahrens führte das Oberlandesgericht dann aus, dass die Kindesmutter verpflichtet sei, an allen die Rückkehr der Kinder in die USA förderlichen Maßnahmen nach besten Kräften mitzuwirken. Hierzu gehörte auch nach der Auffassung der saarländischen OLG-Richter die Teilnahme an einer von dem Kindesvater vorgeschlagenen Mediation.

Sollte die Kindesmutter nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Mediation erklären, kündigte der Senat das Ordnungsgeld an. Wen wundert es, dass die Kindesmutter nun ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Mediation erklärte? Ebenso wenig wundert es, dass die Mediation ohne Erfolg blieb.

Letztlich wurde die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung dann aus Gründen des Kindeswohls vom Senat eingestellt.

Da kann man als Mediator(in) nur den Kopf schütteln. Welch ein Verständnis hat eigentlich der Senat von Mediation? Ein Blick ins Mediationsgesetz hätte genügt. Dort ist festgelegt, dass sich der Mediator davon sogar überzeugen muss, dass die Parteien freiwillig an der Mediation teilnehmen. Das legt schon der gesunde Menschenverstand nahe. Wie soll eine Mediation erfolgreich sein, der zumindest eine Partei  ablehnend gegenübersteht?

Wenn überhaupt kann allenfalls die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation bei einem Mediator auch gegen den Willen der Partei durchgesetzt werden. Dann ist es Aufgabe des Mediators, die Beteiligten von den Vorteilen einer Mediation zu überzeugen. Wenn er sie überzeugt, kann eine freiwillige Mediation stattfinden, andernfalls eben nicht.

Quelle: ZKM vom 15.10.2017 Seite 200