… so hätte die Geschichte beginnen können. Es geht um einen Schadensersatzprozess gegen eine Hundehalterin. Der Geschädigte nahm an einem Ausritt mit einer Gruppe Reiter mit Pferden teil. Auch die Hundehalterin mit ihrem freilaufenden Hund gehörte zu dieser Gruppe. Nach einer guten Stunde rief der Ehemann der Hundehalterin, der ebenfalls an dem Ausritt teilnahm, den Hund nach vorn. Als sich der Hund neben dem Pferd des Geschädigten befand, scheute das Pferd und rannte in einen Weidezaun. Dadurch erschreckte das Pferd erneut und warf den Geschädigten ab. Der wollte seinen Schaden wegen seiner Verletzungen nun von der Hundehalterin ersetzt bekommen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt teilte in einem Beschluss vom 07.02.2018 (Aktenzeichen 11 U 153/17) die Meinung des Landgerichts.

Der Senat hatte bereits Zweifel, ob es hier um einen Fall der Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB geht. Das Vorliegen einer Tiergefahr verlangt grundsätzlich ein Verhalten des Tieres, welches über die bloße physische Anwesenheit hinausgeht (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2005 – 8 U 283/04). Ob das Vorbeigelaufen des Hundes am klägerischen Pferd bereits eine über seine Anwesenheit hinausgehende Gefahr begründet, erscheint zweifelhaft., so die Richter.

Zweifelhaft ist auch, ob zwischen dem Vorbeilaufen des Hundes und dem Scheuen des Pferdes überhaupt ein Zusammenhang besteht. Allein das zeitliche Zusammentreffen ergibt noch keine Kausalität meint der Senat. Immerhin sei der Vorfall erst nach einer Stunde Ausritt geschehen und der Hund sei in ca. 2 m Abstand an dem Pferd vorbeigelaufen.

Dies kann nach Meinung des Gerichts aber alles dahinstehen. Der Geschädigte muss sich ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, da sich die Tiergefahr seines Pferdes realisiert hat.  Auch ist der Geschädigte erst beim zweiten Scheuen vom Pferd gefallen, als das Pferd in den Weidezaun lief,

Entscheidend ist aber in den Augen des Senats, dass der Geschädigte auf eigene Gefahr an dem Ausritt in Kenntnis des freilaufenden Hundes teilgenommen hat. Ob dies im Rahmnen des Mitverschuldens oder unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben zu berücksichtigen ist, bedürfe keiner Entscheidung. Ein Geschädigter handelt jedenfalls selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehend und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, so die Richter.

Demnach ist von einem vollständigen Haftungsausschluss auszugehen.

Aufgrund dieses Hinweises nahm der Geschädigte dann seine Berufung zurück.