In der Linked-In-Gruppe Mediator Network hat der Mediator Donald Swanson aus Omaha, Nebraska unter dem Titel „Contingent Fees or Success Fees for Mediators: Why Not?“ die Frage der erfolgsabhängigen Vergütung für Mediatoren zur Diskussion gestellt.

Die Diskussionsbeiträge der meist in England oder Amerika ansässigen Mediator/innen sind eindeutig: No-Go! Teilweise ist dies in den USA auch bereits gesetzlich geregelt, dass erfolgsabhängige Vergütungen, sei es durch eine Art pauschale Vergleichsgebühr oder einen Anteil am Ergebnis, unzulässig sind. Dies, obwohl derartige Vergütungen in den USA bei Rechtsanwälten häufig vereinbart werden.

Als Argument wird ins Feld geführt, dass der Mediator durch derartige erfolgsabhängige Gebühren seine Neutralität verliere und die Beteiligten zu einer Einigung dränge, um sein Honorar zu optimieren. Es fehlt an der nötigen Ergebnisoffenheit. Zumindest unbewusst werde der Mediator sich bemühen, die Medianden zu einer Einigung zu bewegen.

Wie ist es bei uns in Deutschland? Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt – außer für Anwaltsmediatoren. Diese können erfolgsabhängige Vergütungen nur unter den Voraussetzungen des § 4a RVG vereinbaren, wobei umstritten ist, ob die Vorschrift auch für Vergütungen für Mediation gilt. Sie dürfen aber die Einigungsgebühr des VV 1000 nehmen, wobei umstritten ist, ob unmittelbar aus dem Gesetz heraus oder ob das vereinbart werden muss.

Die Frage erfolgsabhäniger Vergütungen für Mediatoren ist bei uns auch bisher – soweit ich sehen kann – nicht wirklich problematisiert worden. Vielleicht liegt es daran, dass bei uns Erolgshonorare ohnehin unüblich sind. In dem Kommentar von Greger/Unberath zum Mediationsgesetz ist das in der Kommentierung zu § 2 MediationsG ausführlich diskutiert (Randnummern 226 ff.). Hier wird der Rat gegeben, dass ein Mediator, so er denn eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart hat, sich dann hinsichtlich der Lösungsvorschläge Zurückhaltung aufzuerlegen und darauf zu achten, dass die Medianden rechtlich beraten sind.

Der von mir sehr geschätzte Mediatorenkollege Dr. Sascha Weigel führt auf seiner Internetseite auf, dass die Einigungsgebühr unter Anwaltsmediatoren nicht unüblich sei und kein Erfolgshonorar darstelle. Die IHK Südlicher Oberrhein führt auf den Seiten ihres Mediationszentrums auf, dass das Kostenverzeichnis des Mediationszentrums zwar verbindlich sei, wobei höhere Kosten und ein zusätzliches Erfolgshonorar vereinbart werden könnten, wenn beide Parteien zustimmen. Entsprechende Informationen finden sich auch auf anderen Seiten von Mediationszentren von IHKs.

Artur Trossen schreibt auf seinen Wiki-to-Yes Seiten zum Thema Erfolgshonorar folgendes: „Ein Erfolgeshonorar ist grundsätzlich möglich. Der Ansatz eines Erfolgshonorars ist nicht verboten aber bedenklich, wenn er den Charakter der Mediation und den der Dienstleistung in Frage stellt. Damit die Rolle des Mediators dadurch aber nicht in Frage gestellt werden kann, muss mit den Parteien geklärt werden für welchen und vor allem wessen Erfolg ein zusätzliches Honorar geleistet wird. Wenn die Parteien die Lösung finden, ist es deren Erfolg, für den sie ein Zusatzhonorar zahlen. Wenn der Mediator also ein Erfolgshonorar vereinbart, muss er klarstellen, was der Erfolg ist, für den gezahlt werden soll. Besonders herausfordernd ist es, wenn er sich „seinen” Erfolg bezahlen lässt. Eine solche Vereinbarung wirft die Frage auf, ob der Mediator selbst den Sinn und Zweck der Mediation verstanden hat.

Ich persönlich bin gegenüber einer erfolgsabhängigen Vergütung für Mediatoren eher skeptisch. Ergebnisoffenheit ist einer der wichtigsten Grundsätze der Mediation. Wenn aber der Mediator aus finanziellen Gründen zumindest unterbewusst auf eine Einigung zusteuert, die vielleicht von den Medianden nicht gewünscht wird, so schadet das der Mediation und die Medianden werden nicht zufrieden sein.