Die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind als Grundlage für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Kalkulation völlig ungeeignet, da sie vom tatsächlichen Aufwand eines Mandats völlig losgelöst sind. Zudem beruht das System des RVG (zumindest im Zivilprozess) auf einer Mischkalkulation, die nur dann stimmt, wenn die Mischung aus Mandaten mit niedrigen und höheren Streitwerten stimmt, da der Ertrag aus Verfahren mit geringem Streitwert nicht kostendeckend ist. Laut Statistik beträgt der durchschnittliche Streitwert eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses gerade einmal 1.023 €. Der Anwalt erzielt hieraus netto gerade einmal 232,50 €, gleich ob er hiermit ½ Stunde oder 5 Stunden beschäftigt war.

Zumindest für eine Nachkalkulation, aber auch für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bedarf es daher eines betriebswirtschaftlich korrekt ermittelten Stundensatzes.

Erster Schritt hierfür ist die Ermittlung der gesamten Kanzleikosten. Diese sind sicherlich für jede Kanzlei individuell anders. Eine Kanzlei in der Innenstadt Münchens muss sicherlich höhere Mietkosten kalkulieren, als eine Kanzlei in einer ländlichen Kleinstadt. Mit den Personalkosten dürfte es sich ähnlich verhalten.

Zweiter Aspekt für die Ermittlung eines Stundensatzes ist der kalkulatorische Unternehmergewinn. Hier ist der Fantasie keine Grenze gesetzt (außer, dass man sich aus dem Markt kalkuliert). Welcher Maßstab ist hier der richtige? Bereits 1982 wurde im Anwaltsblatt einmal ein Stundensatz anhand des Einkommens eines Richters ermittelt, ein Ansatz, der durchaus reizvoll ist. Der Reiz dieses Ansatzes liegt vor allem in der guten Vermittelbarkeit gegenüber dem Mandanten. Warum sollte ein Rechtsanwalt weniger verdienen als ein Richter?

Das Bruttoeinkommen eines Richters bewegt sich zwischen 3.350 € (R1, 27 Jahre, ledig) und 6.200 € (R2 Endstufe, verheiratet, 2 Kinder). Ich habe für meine Berechnungen die Richterbesoldung R2, 45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, zugrunde gelegt. Das Einkommen beläuft sich hier (im Bund) auf ca. 5.800 € brutto einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen.

Da die Richter als Beamte einen Pensionsanspruch haben und Anspruch auf Beihilfe, während der Anwalt hierfür selbst Geld investieren muss, muss zu dem Bruttoeinkommen entsprechende Beträge hinzuzurechnen. Addiert man zu dem Brutto die Beitragssätze für die Rentenversicherung und zumindest die hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, kommt man zu einem Betrag von gerundet 1.600 € monatlich.

Ein Richter hat 30 Tage Urlaub, die bezahlt werden. Der Anwalt hat während des Urlaubs Einkommensausfälle. Berechnet man den Geldwert des Urlaubs, so ist dem monatlichen Brutto ein weiterer Betrag von  ca. 900 € hinzuzurechnen. Ebenso erhält der Richter seine Besoldung im Fall einer Erkrankung weiter, anders als der Anwalt. Bei einem Krankenstand von jährlich 5 Arbeitstagen ist der kalkulatorische Gewinn des Anwalts um weitere 150 € zu erhöhen.

Da der Anwalt als selbständiger Freiberufler das volle wirtschaftliche Risiko trägt, müsste noch ein Risikozuschlag kalkuliert werden, ebenso eine Honorarausfallquote und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Nimmt man dies alles mit 20 % an, so errechnet sich letztlich ein Betrag von ca. 10.100 €, der der Kalkulation als Unternehmergewinn zugrunde zu legen ist.

Um letztlich über das gleiche Einkommen wie ein Richter zu verfügen, muss daher ein Rechtsanwalt einen Jahresgewinn von 121.200 € erzielen. Je nach Höhe der jährlichen Kosten muss daher ein Rechtsanwalt im Jahr günstigstenfalls mehr als 180.000 € einnehmen.

Um einen Stundensatz zu ermitteln, muss dieser Betrag nun auf die abrechenbaren Stunden umgelegt werden. Um nicht Äpfel mit Bananen zu vergleichen, muss daher von der Arbeitszeit eines Richters mit 41 Wochenstunden ausgegangen werden. Da allerdings ein Anwalt in dieser Zeit nicht nur an Mandaten arbeitet sondern auch mit Kanzleiorganisation, Akquise und Fortbildung beschäftigt ist, Tätigkeiten, die nicht vergütet werden, kann mehr als täglich 5 Stunden abrechenbare Tätigkeit nicht kalkuliert werden.

So errechnet sich ein Stundensatz von mindestens 160,00 € pro Stunde, der je nach Kostensatz, Quote abrechenbarer Stunden etc. ganz erheblich variieren kann. Von diesem Satz sind viele Anwälte, vor allem, wenn man von einem 10- bis 12-Stunden-Tag mit Wochenendarbeit ausgeht, weit entfernt. Auch zeigt sich, dass das Modell des Discount-Anwalts mit Dumpingpreisen nicht rechnet. Ein durchschnittliches zivilprozessuales amtsgerichtliches Mandat rechnet sich daher mit Sicherheit nicht.

Es wird daher aber auch Zeit, dass die Vergütungstabelle, die bekanntlich aus dem Jahr 1994 stammt und gerade einmal durch die Euro-Umstellung 1 zu 2 umgerechnet wurde, den Realitäten angepasst wird. Es liegt nicht nur an der Zunahme der zugelassenen Rechtsanwälte, dass das Realeinkommen der Anwaltschaft seit Jahren sinkt und vielleicht sollten sich die Standesvertreter der Rechtsanwälte einmal ein Beispiel an den Kollegen der Ärztevertretungen nehmen, die bei einer Steigerung von 13 % in diesem Jahr immer noch jammern, dass das viel zu wenig sei. Wie würden sich die Anwälte über eine Anhebung von 13 % freuen.