Im September 2009 hatte ich einen Artikel über die Berechnung des anwaltlichen Stundensatzes verfasst. Dieser Artikel ist mit Abstand der bisher am häufigsten abgerufene Artikel in meinem Blog und er aht zu einer heftigen diskussion über die Angemessenheit der von mir gewählten Grundlage des Richtergehalts geführt.

Ich gehe davon aus, dass der Artikel nicht nur von Rechtsanwälten sondern in der überwiegeden Anzahl von Rechtssuchenden, also potentiellen Mandanten abgerufen wird. Dies ist ein Zeichen dafür, dass der Informationsbedarf der Mandanten über die Höhe des vom Anwalt verlangten Stundensatzes doch recht hoch ist. Zum einen mag das daran liegen, dass für die Mandanten die Regelungen des Vergütungsrechts immer noch ein Buch mit sieben Siegeln darstellt. Denn die überwiegende Anzahl der Rechtsanwälte rechnet zumindest im gerichtlichen Mandat nach wie vor nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, das keine Stundensätze vorsieht, sondern bekanntlich nach Streitwert berechnet wird. Dies ist eine Berechnungsgrundlage, die für viele Rechtssuchende nicht vollständig nachvollziehbar ist (auch wenn sie in teilbereichen zumindest ihre Berechtigung hat). Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist sie nur dann, wenn man unterstellt, dass ein Mandat mit höherem Streitwert auch mehr Arbeit bereitet. Es ist daher überaus wichtig, den Mandanten frühzeitig (ach auf der eigenen Kanzleiwebsite) Informationen über die Höhe des zu erwartenden Honorars zu geben. Die Angst hinsichtlich der Höhe der Anwaltskosten ist sicherlich eine Zugangsschwelle für Mandanten.

Knackpunkt der Diskussion zu meinem Artikel war die Tatsache, dass ich als Berechnungsgrundlage ein Richtergehalt genommen hatte. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, muss jeder Anwalt für sich entscheiden, er muss aber, wenn er einen stundensatz kalkulieren will, auf jeden Fall für sich einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen. Wo er ihn sucht, ist allein seine Entscheidung. Die Idee mit dem Richtergehalt hatte ich aufgrund eines Artikels im Anwaltsblatt 82 von R.Traulsen und U.Fölster, dessen Titel mir im Gedächtnis haften geblieben war: Welchen Umsatz muss ein Anwalt pro Arbeitsstunde verdienen, um das Gehalt eines Richters zu erreichen? Eine etwas andere Herangehensweise hatte Prof. Dr. Peter Knief im Deutschen Anwaltsblatt 2/99. Er kam vor mehr als 10 Jahren (zu DM-Zeiten)zu Stundensätzen von 251 DM – 273 DM für LG-Anwälte, 333 DM – 361 DM für OLG-Anwälte (ja die gab es damals noch) und 442 DM – 528 DM für BGH-Anwälte. In seiner Literaturübersicht habe ich gesehen, dass er im Anwaltsblatt 2011 ein Update veröffentlichen wird. Man darf gespannt wein, zu welchen Stundensätzen er heute kommt.