Ein Anwalt beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Ausschlagung einer Erbschaft, die mit mindestens 200.000 € überschuldet war. Der Rechtspfleger gewährte Verfahrenskostenhilfe und setzte den Streitwert auf 1.000 € fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht zurück. Die Höhe der auf dem Nachlass lastenden Verbindlichkeiten sei für die Streitwertfestsetzung ohne jegliche Bedeutung. Der Streitwert sei nach § 112 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Entscheidend sei daher der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Verbindlichkeiten. Bei einem überschuldeten Nachlasses sei daher kein Wert anzusetzen. Demnach entstehe die Mindestgebühr, die nach einem Streitwert von 1.000 € anzusetzen sei.

Da sich rechnerisch ein Nachlasswert von null ergebe, gebe es auch keinen Raum, den Streitwert zu schätzen. Wegen dieser klaren gesetzlichen Regelungen könne auch nicht auf das Interesse des Erben abgestellt werden, sich durch die Ausschlagung von den Nachlassschulden zu befreien. Außerdem könne der Erbe auch ohne Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 1975 ff BGB die Haftung auf sein privates Vermögen beschränken.

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.02.2011, Aktenzeichen 5 W 14/11 – 8

Der betroffene Kollege wird sich angesichts des Haftungsrisikos gefreut haben.