In einem Urteil vom 12.05.2011 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuer geändert. Bisher konnten die Kosten eines Zivilprozesses nur dann als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt werden, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Trotz der unsicheren Erfolgsaussichten könne er dann gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Begründet wurde das damit, dass es der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen unterliege, ob er einen Prozess führe. damit erwüchsen dem Steuerpflichtigen die Kosten des Rechtsstreits nicht zwangsläufig. Anders sei es nur dann, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung fehlt es hieran bei eine Zivilprozess.Wenn sich der Steuerpflichtige trotz ungewissem Ausgang auf einen Zivilprozess einlasse, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen.Wenn sich dieses Risiko realisiert habe, sei es nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern.

Diese Rechtsauffassung hat der Senat nun aufgegeben. Im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol, das ja letztlich der Verwirklichung des inneren Friedens diene, übernehme der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig. Es sei schließlich ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Daher erwachsen nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dem Steuerpflichtigen die Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Die Unausweichlichkeit der Zahlungsverpflichtung oder des Zahlungsanspruchs könnten keine Rolle spielen, da der Steuerpflichtige ja den Rechtsweg beschreiten müsse. Auch das Argument, dass nur die unterliegende Partei mit den Prozesskosten belastet sei und bei gehöriger Prüfung der Rechtslage zu erkennen gewesen sie, dass der Prozess verloren ginge, könne nicht gelten. Zu Recht meinen die Richter des 6. Senats, dass es riskant sei, den Ausgang eines Zivilrechtsstreites vorherzusagen. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

Die Grenze für die Geltendmachung von Zivilprozesskosten sei dort zu ziehen, wo sich der Steuerpflichtige mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Er muss den Rechtsstreit vielmehr unter Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein.

Auch der Sinn und Zweck des § 33 EStG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen diene nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse in Kauf genommene Risiko verwirklicht habe. Vielmehr trage es der verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers Rechnung. Prozesskosten lägen ihrer Art nach nicht im Bereich des Üblichen.

Leitsätze:

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Fundstelle: Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10