…hat die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG).

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, mit dem Ziel:

„Zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung soll die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert werden.“

Die Begründung hierfür ist lesenswert. Zunächst teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die außergerichtliche Mediation bevorzugt (vor wem bevorzugt?) förderungswürdig sei.Richtig führt die Begründung weiter aus, dass „nach weit verbreiteter Ansicht zu einer weiteren Etablierung und Inanspruchnahme gerade der außergerichtlichen Mediation eine noch bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich“ sei. Die weiteren Ausführungen sind dann allerdings wirklich Unsinn:

„Zu der hierfür notwendigen Entwicklung des zutreffenden und zielführenden Methodenverständnisses trägt das inzwischen weit verbreitete Angebot der Gerichtsmediation wie kein anderer Bereich bei.“

Hey! Die gerichtsinterne Mediation führt also zu einem besseren Verständnis der außergerichtlichen Mediation. Toll!

Weiter:

“ Zudem wäre es nicht verbrauchergerecht, im Falle versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Gerichtsmediation deshalb zu versagen, weil der objektiv beste Zeitpunkt der Anwendung des konsensualen Streitlösungsverfahrens versäumt sei.“

Die Verfasser hätten gut daran getan, das vom Bundestag einstimmig verabschiedete Gesetz einmal zu lesen. dann wäre den Verfassern der Beschlussempfehlung sicherlich nicht entgangen, dass das Gesetz auch im laufenden gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit von Mediation vorsieht und hierfür die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren ruhen zu lassen. Niemandem wird daher im Fall versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Mediation versagt. Nur sie muss und sollte nicht bei Gericht stattfinden. Zudem ist das Gericht durch die Institution des erweiterten Güterichtermodells ja gerade nicht gehindert, eine konsensuale Konfliktlösung herbeizuführen. Nur sollte das nicht als Mediation bezeichnet werden. Es ist in aller Regel keine Mediation! Es werden allenfalls mediative Techniken angewandt.

Für die Behauptung, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung der richterlichen Mediation nicht dem Ziel widerspreche, die außergerichtliche Mediation zu fördern, bleibt die Beschlussempfehlung jegliche Begründung schuldig oder meinen die Verfasser, dass Konkurrenz das Geschäft belebt.

„Die Richterschaft hat die Mediation auch begrifflich positiv besetzt und ihr Seriosität verliehen.“

heißt es weiter. Gelinde gesagt eine Unverschämtheit. Mediation ist nach Ansicht der Verfasser erst durch die richterliche Mediation seriös geworden und erst die Richter haben den Begriff Mediation positiv besetzt. Ich betreibe seit mehr als 16 Jahren Mediation. Die Richter waren die letzten, die auf diesen Zug aufgesprungen sind und nehmen nun für sich in Anspruch, den Ruf der Mediation verbessert zu haben!?

„Diese zugunsten der außergerichtlichen Mediation wirkenden Fördereffekte würden erheblich geschwächt, wenn der Begriff der Mediation für das gerichtliche Streitlösungsverfahren nicht mehr verwendet würde.“

Das Gegenteil ist richtig!

„Soweit gesetzliche Klagefristen bestehen, kann eine außergerichtliche Mediation im Übrigen von vornherein keine Alternative gegenüber der gerichtsinternen Mediation darstellen, weil das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, den
Ablauf der Klagefrist durch Einleitung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens zu verhindern.“

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Wer hindert die Beteiligten daran, zur Fristwahrung eine Klage einzureichen und gleichzeitig ein Mediationsverfahren außerhalb des Gerichts durchzuführen. Das Gericht kann das Verfahren dann zum Ruhen bringen im Hinblick auf das Mediationsverfahren. Aber offenbar hat sich in den Köpfen der Verfasser festgesetzt, dass Mediation und Gerichtsverfahren einander ausschließen. Dem ist aber nicht so!

Man sollte es sich noch einmal klar machen. Bereits lange vor dem ersten Modellversuch einer gerichtsinternen Mediation gab es die Mediation im außergerichtlichen Bereich. Diese wird von freiberuflichen Mediatoren, seien es Rechtsanwälte oder auch andere Professionen wie Sozialpädagogen und Psychologen, durchgeführt. Gerade die Richter haben sich anfänglich mit Händen und Füßen gegen Mediation gewehrt, wie ich aus vielen Informationsveranstaltungen noch im letzten Jahrtausend weiß. Der Staat will sich in diesen Geschäftsbereich hineindrängen, ohne zu berücksichtigen, dass es hier eine klare Subsidiaritätsregel für den Staat gibt. Der Staat darf nur dann einen Bereich an sich reißen, wenn ein öffentlicher Zweck gegeben ist und dieser Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann. Den öffentlichen Zweck, die Herstellung von Rechtsfrieden, kann man noch anerkennen. Da es aber genügend professionelle und gut ausgebildete Mediatoren gibt, die den vorhandenen Bedarf decken können, bedarf es nicht eines staatlichen Handelns. Eine gerichtsinterne Mediation ist daher bereits staatsrechtlich unzulässig. Das sollten sich die Politiker des Bundesrates einmal hinter die Ohren schreiben!