In einem Urteil vom 31.01.2012 (Aktenzeichen 212 C 38/12) hat sich das Amtsgericht Köln mit der Frage auseinandergesetzt, ob in einem Mietshaus der Wasserverbrauch sowie das Abwasser nach quadratmeterzahlen oder nach Verbrauch abzurechnen sind, wenn in jeder Wohnung ein Wasserzähler angebracht ist. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall war gemäß Mietvertrag die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nach der Wohnfläche vorgesehen. Nachträglich waren in sämtlichen Wohnungen Wasserzähler angebracht worden. Gleichwohl hatte der Vermieter den Wasserverbrauch weiterhin nach der Grundfläche berechnet. Das Amtsgericht Köln war der Auffassung, dass in diesem Fall der Vermieter verpflichtet ist, den Wasserverbrauch auch nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Abrechnung der Mietnebenkosten nach sachlichen Gesichtspunkten und angemessen zu erfolgen. Bei tatsächlichen Veränderungen auf dem Grundstück könne der Mieter aus dem Mietvertrag verlangen, dass diesen Veränderungen auch durch Veränderung des Verteilungsmaßstabs Rechnung getragen werde. Da alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sein, könne der Vermieter unschwer nach Verbrauch abrechnen. Er könne daher dem gesetzlichen Leitbild der verbrauchsabhängigen Abrechnung genügen. Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung entspreche dann nicht mehr der Billigkeit.

Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 188/07) nicht entgegen. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Wohnungen mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet.

Mit den anderen, in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs auf gestellten Fragen setzt sich das Amtsgericht vorsichtshalberüberhaupt nicht auseinander. In der zitierten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof nämlich offen gelassen, ob es notwendig ist, ob ein Mieter die Änderung des Abrechnungsmaßstabs vor Beginn der Abrechnungsperiode verlangen muss. Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur in besonderen Ausnahmefällen der Mieter einen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsschlüssels hat.