Einmal gar nicht so in der Linie der üblichen neidbestimmten gebührenrechtlichen Entscheidungen liegt ein Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2012 (Aktenzeichen:135 C 97/11). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß VV 2300 von 1,6 geltend gemacht. Das Gericht stellt hier zunächst einmal klar, dass bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Rechtslage und Spezialmaterie bereits von einem durchschnittlich schwierigen Fall ausgegangen wird. Da in dem entschiedenen Fall Haftungsgrund und Haftungshöhe streitig waren und ein langwieriges Verfahren geführt werden musste sowie Gutachten eingeholt werden mussten, hielt das Gericht die geltend Gemachtgebühr von 1,6 für nicht zu beanstanden.

Es freut das Anwaltsherz, wenn man eine solche Entscheidung einmal liest. Meistens geben sich Richter die größte Mühe, die Anwaltsgebühren zu drücken.